XIII.
Instruktion
für den Großhertoglichen General-Baurechnungsführer, allhier,
und für fämmtliche Special-Bamrechnungsführer in dem Großher=
zogkthume Sachsen Weimar-Eisenach, wegen des Kameral" Bauwe-
sens und der darüber zu fertigenden Baurechnungen.
g. 1.
Der General-Baurechnungsführer, allhier, hat eine General-Baurechnung für das
Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach nach dem Formular unter Ziffer XIV. zu fer-
tigen, und darnach sämtliche Special-Baurechnungen zusammen zu stellen.
. 2.
Derselbe ist zugleich Special-Baurechnungefährer:
a) über das Hof= und Residenz-Bauwesen, und
b) über das Kameral-Stadt-Bauwesen,
wofür jährlich auf die von der Großherzoglichen Ober-Baubehörde eingereichte Disposstion
Geld-Summen ausgesebzt werden, die er nach und nach aus der Kammer-Central-Kasse gegen
Quittung bezieht.
g. 3.
Es gehören zu der Special-Baukasse: Ein Diarium und zwey Nanualien mit den
in dem Schema enthaltenen Kapiceln.
8. 4.
Aus den eigenen Spccial-Rechnungen über das Hos= und Stadt-Bauwesen (o wohl,
als aus den ihm nach und nach zuzufertigenden Sprcial-Baurechnungen der sämmtlichen
Rent-Aemter wird die General-Baurechnung nach der Vorschrift aufgrstellt.
K. 5.
us den Special-Baurechnungen werden zuerst die für das Hof-Bauwesen geleisteten
Ausgaben aufgesucht und in die betreffenden Kapitel der General= Baurechnung getragen.