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Zu bemerken ist hierbey, daß, in Gemäßheit der diesen Landestheilen §. 15. des Gesetzes
über die Steuerverfassung vom 20sen April zugestandenen einstweiligen rim-n statt des
Betrags von acht Terminen alt-Weimarischer Grundsteuer, alé alter Laudsteuer, nur die drey
bieher dort üblich gewesenen Landsteuern bey obiger Berechnung in Ansah gekommen sind.
V. In Dienstedt, Tännich und Breitenherda:
undert und acht der bicher daselbst gewühnlichen Steuer-Termine
vergelal, daß verfallen mit dem ersten Tage der Mona
uar, 14 Termin
Februar, 1. -
April, 13 Ob
May, 13 O
July, 13 -
August, 13 -
Oktober, 11 O
Novemb., 14
Wenn es nicht mesglcch bewesen ist, den, nach obigen, in den verschiedenen Landesthei-
len nach so verschiedenen Steuersußen zu entrich tenden Betrag von zusammen 12## Termi-
nen alt-Weimarischer Grundsteuer, auf die verschiedenen Termine und Monate ganz in
derselben Art und in demselben Verhältnisse, wie nach K. 3. der Steuererhebunge-Verord=
nung vom gten November 1821. diese Termine selbst in den alten Lanoen des Großherzog=
thums ansällig werden, — und wobey es für diese Lande durchgehends bewendet,
vertheilen, ohne die Steucr-Simplen zur greßten Beschwerde der Stenerpflichtigen sowohl
alö der Steue rerheber in Bruchtheile zu zersplittern: so hat man dagegen durch dle Fest-
stellung der Termine in der Maße, wie sie geschehen ist,, nicht allein diesen Uebelstand völlig
vermieden, sondern auch dibey die möglichst gleichförmige und die Aufbringung erleichternde
Vrrthong der Verfallzeiten auf das ganze Jahr allenthalben berücksichtiget.
Die Ritter-, resp. Freygüter in den verschiedenen aufgesöhrten neuen ban-
destheilen, denen ihre Steuer-Quoten bereito nach alt-Weimarischen Terminen ausgewor-
sen und zugefertiget sind, entrichten hiernach ihre Jahres- wirse zusammen 127# Termine,
wie sich von seibst versteht, ganz in, der §. 3. der Steuererhebungs-Verordnung vom oken
November 182 1. vorgeschriebenen Maße.
uf Sr. Königl. Hoheit, des Grohherzogs, buchsten Befsehl und in Gemäßheit der
dieserhalb in dem höchsten Steuer-Patente vom #sten Januar 1822. bereits ausgesproche-
nen Zusicherung, wird dieses alles hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, auch werden
zugleich Steuerpslichtige sowohl als Steuererheber erinnert und angewiesen, bey Entrichtung
und Erhebung der betreffenden Steuern die festgesebten Termine genau in Obacht zu neh-
men und übrigens dabjenige, was die Steuerhebungs= Verordnung vom gten November
1821. vorschreibt, sich allenthalben zur Richtschnur dienen zu lassen und pünktlich darnach
zu verfahren Weimar a am 23sten Januar 1822.
Großherzogl. S. handschafté= Kollegium daf.
Ch. Weyland.
W See 29. des Regierungs-Blattes v. Jahre 1822, Jeile 6. ist stalt Fen- dar
Wort: den zu lesen.