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vorgefallen, wie es an denjenigen Orten, wo zu Palmarum oder Pfingsten konfirmirt wirb
hinsichtlich der Konfirma:iono-Zulastung solcher Máochen zu halten sey, welche zwischen
Ostern und Pfingsten das dreyzehnte Jahr ersüllen.
Denn, wenn an dem einen Orte, wo zu Pfingsten konsirmirt wird, die Maͤdchen, wel-
che zwischen Ostern und Pfingsten ihr dreyzehntes Jahr zuruͤcklegen, unbezweifelt zur Kon-
firmation zugelassen werden können: so mußten sie, dem dermahlen bestehenden Gesetze vom
12ten März 1870. zufolge, in dem zweyten Orte, wo zu Östern konsirmirt wird, zurück-
gewiesen werden und bis zur Konsirmation im nächsten Jahre warten.
Dadurch hielten sich diesenigen Ortschafren, wo zu Ostern Konsiemation ist, gegen die-
jenigen Orte, wo zu Pfingsten Konfirmatien ist, benachtheiliget.
Um in diese Angelegenyeit eine durchgängige Gleichheit zu bringen, haben Se.
Königl. Hebeit, der Großherzog, durch ein neuerliches höchstes Rescript zu befehlen geru-
het, daß auch an densenigen Orten, wo zu Pfingsten konftrmirt wiro, kunftig kein
Mädchen, welches nicht bereité zu Ostern desselben Jayres lhr dreyzehntes Jahr zurück-
gelegt hat, zur Konfirmation zugelassen werden darf, sondern sich bis zur Konfirmatson
des nächsten Jahres gedulven soll, wodurch zugleich eine reifere Blldung vurch Schul-
unterricht erreicht wird.
Sämmtliche Geistliche Unsre6 Verwaltungsberelchs haben sich hiernach genau zu achten,
und kann von dieser höchsten Vorschrift durchaus keine Ausnahme oder Diepensation Statt
sinden; daher auch aller dahin abzweckende Ueberlauf der Beyörden von Seiten der Aeltern,
flegeältern und Vormünder eben so vergeblich ist, alo hiermit ausdräcklich verboten wird.
Weimar den 31sten Dezember 1821.
Großberzogl. S. Ober-Konssstorium.
Peucer.
-II. Se. Königliche Hoheit, der Grohherzog, haben auf Antrag des Landtages gnaͤdigst zu be-
schließen geruhet, daß die durch die Stempel-Papierordnung vom 20sten Dezember 1870. ein-
geführte Stempelabgobe von den Handeiobüchern der Kauf= und Handelsleute, — weil diese
Abgabe den Charakter und die Wirtung einer direkten Steuer angenommen habe, vom
1sten Januar laufenden Jahres an wegfallen solle und es ist diese höchste Entschließung in
dem, in Nummer 2. des Reglerungs-Blattes von diesem Jahre abgedruckten Steuer= Pa-
tente vom esten Januar 1822. bereits auögesprochen worden.
Großherzogliche Landesregierung hat jedoch für néthig crachtet, die Unterobrigkeiten
ihres Dereich noch besonderö mit der Eröffnung darauf hinzuweisen, daß, in Foige jenes
hechsien VLeschlusses, die Verfassungsmäßig bisher ihnen obgelegene allishrliche Berichter=
sturtung über die im Betreff der Kauf= und Handelolcute vorgekommenen Veröänderungs-=
füue, für die Zukunft sich erledige, daß jedoch, soviel etwaigr frühere Veränderungen, in
Folge deren eine Klassisiation und Stempelung auf dus vergangene Jahr (82 I. noch er-
ferderlich seyn sollte, anlangr, die diesfallsige berichttiche Anzrice annoch zu erstatten ##ev.
Weimar den 181en Januar 1822.
Großyerzogliche Sächsische Landcsregierung.
von Müller.