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III. Das bey Großherzoglicher Kammer allhier mit dem asten April dieses Jahres in
Anwendung kommende neue Rechnungswesen erheischt nothwendig
1) daß alle uhmikkelbare Großbertogliche Iusiz-unterbeherden, so wie auch die Patri-
monial-Gerichte die Quartal-Auczüge über die Lehngelder und resp. Gerichts-Nutzun-
gen, in so weit sie in die Kameralkassen sließen, pünktlichst mit dem Ablaufe eines jeden
Quartals, und nahmentlich den Auczug auf das Quartal Ostern jeoes Mahl mit dem
1sten April, an die betrofsenen Rent-Aemter abliefern;
2) daß alle Sportel- Rechnungen, welche zum Bereich der Großherzoglichen Kammer
gedten sogleich mit dem Schlusse des Rechnungsjahres und spätestens bis zum Zten April
jeden Jahrec, benebst der Gewährschaft und den Restverzeichnissen, an die Kameral-Recep=
turen abgegeben werden;
3) daß die Bepbringung der dermahlen außenstehenden, unverhältnißmäáßig vielen, Spyor-
tel-Reste und Verlagöposten und deren Ablieseruug, soviel alc nur irgend möglich, binnen
hier und dem nächsten März diesee Jahreb ganz erfolge, oder die durchaus unbeybringba-
fren Reste noch vorher zur Kaducirung angezeigt werden, und
4) daß überhaupt die Justlz-Behörden und Sportel= Einnehmer mehr Fleiß und Sorg-
falt, alo bioher hin und wieder geschehen, anwenden, die Sportel-Reste zu mindern und
sie nicht ungebührlich anschwellen zu lassen.
Auf Antrag Großherzoglicher Kammer werden daher alle Justlz-Stellen und Sportel-
Einnahmen andurch gemessenst angewiesen, allem diesen sorgfältig nachzukommen, bedy Ver-
meidung von zwey Thalern unabbittlicher Strase für jeden zu spoaͤt eingereichten Geratt
und, was inobesondere die Sportel-Einnahmen betrifft, bey fünf Thalern Strafe
jede zu spät eingereichte Rechnung und Selbsthaftung für jeden durch ihre Nechlösigleie
entstandenen Rest.
Weimar am 22sten Januar 1822.
Großyerzogliche Sächsische Landesregierung.
von Muller.
Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben das unter'm 2slen Junv v. J. in
No 90. des vorjährigen Regierungs= Blattes von Großherzogl. Landes-Direktion allhie-
bekannt gemachte Reglement über die dem zur Assistenz der Justiz Behörden, oder zu Po-
lizey-Diensten requirirten Militär zu verabreichenden Diäten dahin zu erläutern guädigst ge-
ruhet, daß bey Tranoporten und sonsligen Verrichtungen, welche innerhalb 3. 4. 5. Stunden
eit besorgt werden lönnen, nur die Hälste des Dsäten-Ansates passiren soll, und zugleich
gnädigst bestimmt, daß dem Ausgebote, oder der Regquisttion des Amtec und resp. Orté-
schuldheigen an denjenigen Orten, wo ein Ossizier nicht stationirt ist, der daselost starionsete
Unter- Osiizier, auf Gefahr und Verantwortung des Reguirirenden, henüßen, und wenn
die Sache zu asiiges. Meldung an den kommandirenden Obern zu eilig ist, nachher
Rapport abstatten sol