Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  IV.  Staatsangehörigkeit.  299

trittes  aus  dem  Reichsgebiete  oder,  wenn  der  Austretende  sich  im  Besitz  eines
Reisepapiers  !)  oder  Heimathsscheines  befindet,  von  dem  Zeitpunkte  des  Ablaufes
  dieser  Papiere  an  gerechnet.  Sie  wird  unterbrochen  durch  die  Eintragung
  in  die  Matrikel  eines  Reichskonsulates:).  Ihr  Lauf  beginnt  von
Neuem  mit  dem  auf  die  Löschung  in  der  Matrikel  folgenden  Tage.

Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich
zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  mindersährigen
  Kinder,  soweit  sie  sich  bei  dem  Ehemanne,  beziehungsweise  Vater  befinden?).


Für  Deutsche,  welche  sich  in  einem  Staate  des  Auslandes  mindestens
fünf  Jahre  lang  ununterbrochen  aufhalten  und  in  demselben  zugleich  die
Staatsangehörigkeit  erwerben,  kann  durch  Staatsvertrag  die  zehnjährige  Frist
bis  auf  eine  fünfjährige  vermindert  werden"),  ohne  Unterschied,  ob  die  Betbeiligten
  sich  im  Besitze  eines  Reisepapiers  oder  Heimathsscheines  befinden
oder  nicht.

Deatschen,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen  Aufenthalt
im  Auslande  verloren  und  keine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,
kann  die  Staatsangehörigkeit  in  dem  früheren  Heimathsstaate  wieder  verliehen
werden,  auch  ohne  daß  sie  sich  dort  niederlassen?).

Deutsche,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen  Aufenthalt
im  Auslande  verloren  haben)  und  demnächst  in  das  Gebiet  des  Deutschen

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Zu  Anmerkung  9  auf  S.  298.
nicht  dispositionsfähige  und  minderjährige  Reichsangehörige  von  dieser  Bestimmung
betroffen  werden.  Entgegen  einem  Erk.  15.  Juni  1894  (E.  Crim.  XXV.  415)  haben
sich  die  Erk.  R.  G.  4  Febr.  und  28.  Nov.  1895  (E.  Crim.  XXVI.  427  und  XXVIII.
24)  für  die  letztere  Alternative  entschieden.

1)  Dazu  gehören  grundsätzlich  nur  die  Paßkarten  und  die  eigentlichen  Reisepässe,
Ausf.  Best.  30.  Dez.  1867  (M.  Bl.  1868  S.  4);  doch  wird  man  auch  anderen,
von  zustä  ndigen  Behörden  ausdrücklich  zur  Reise  ins  Ausland  ertheilten  Dokumenten,
z.  B.  Dienst-,  Seefahrtsbücher,  Militärpässen  den  Charakter  eines  Reisepapiers  nicht
abstreiten  dürfen.

2)  Vergl.  §.  12  des  Gesetzes,  betr.  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,  8.  Nov.
1867  (B.  G.  Bl.  S.  137).

3)  Minorenne,  die  ohne  den  Aufenthalt  mit  ihrem  Vater  zu  theilen,  sich
10  Jahre  lang  im  Auslande  aufhalten,  verlieren  dadurch  nicht  das  Indigenat,  Res.
24.  April  1867  (M.  Bl.  S.  134).  Auch  für  Irrsinnige  läuft  diese  Präkluftofrist
nicht,  Res.  14.  Mai  1868  (M.  Bl.  S.  181).

4)  Die  obige  Vorschrift,  welche  die  Bestimmungen  des  Staatsvertrages  22.  Febr.
1868  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  (unten  S.  306)  aufrecht  erhalten
soll,  setzt  zum  Eintritt  des  Verlustes  der  inländischen  Staatsangehörigkeit  voraus,  daß
der  mindestens  fünf  Jahre  lang  ununterbrochene  Aufenthalt  in  einem  Staate  des
Auslandes  und  die  Erwerbung  der  Staatsangehörigkeit  in  demselben  mit  einander  im
Zusammenhange  stehen.  Liegt  zwischen  dem  gedachten  Aufenthalt  und  der  Erwerbung
der  ausländischen  Staatsangehörigkeit  ein  längerer  Zeitraum,  so  tritt  der  Verlust  der
inländischen  Staatsangehörigkeit  nicht  ein,  Erk.  R.  G.  2.  Juni  1881  (E.  Crim  IV.  272).

5)  Bei  Prüfung  von  Renaturalisationsgesuchen  auf  Grund  des  §.  21  al.  4  ist
auch  die  Thatsache  der  Nichterfüllung  der  Militärpflicht  wesentlich  mit  zu  berücksichtigen
und  der  Regel  nach  die  in  dieser  Renaturalisation  liegende  besondere  Vergünstigung
solchen  Personen,  welche  wegen  unerlaubter  Auswanderung  gerichtlich  bestraft  worden
find,  so  lange  zu  versagen,  als  die  Erfüllung  des  betreffenden  Straferkenntnisses  oder
der  Erlaß  der  Strafe  im  Gnadenwege  nicht  nachgewiesen  ist,  Res.  25.  Juni  1875
(M.  Bl.  S.  228).  ·

Im  Uebrigen  ist  von  der  Befugniß  des  8.  11  R.  M.  G.  2.  Mai  1874  bei
Rückkehr  Ausgewanderter  regelmäßig  Gebrauch  zu  machen,  sofern  die  Betreffenden
für  den  Militärdienst  voll  tauglich  und  keine  Verhältnisse  vorliegen,  die  ihre  Befreiung
  aus  gesetzlichen  Reklamationsgründen  zur  Folge  haben  müssen,  Res.  25.  Okt.
1895  (M.  Bl.  S.  224).

64)  Und  keine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,  Erk.  O.  V.  G.
3.  Febr  1894  (M.  Bl.  1894  Nr.  3).  Hieraus  ist  aber  nicht  zu  folgern,  daß  auch