Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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(Nr.  2794.)  Verordnung  über  die  Bildung  einer  ständischen  Deputation  für  das  Staatsschuldenwesen.
  Vom  3.  Februar  1847.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsministeriums,  im  Verfolg
  Unseres,  die  ständischen  Einrichtungen  betreffenden  Patents  vom  heutigen
Tage,  über  die  Bildung  einer  ständischen  Deputation  für  das  Scaatsschuldenwesen,
  wie  folgt:

K.  1.

Zur  Ausübung  der  im  §.  6.  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage  über
die  Bildung  des  Vereinigten  Landtages  vorbehaltenen  Mitwirkung  bei  der  Aufnahme
  von  Staatsanleihen  für  Kriegszeiten,  sowie  get  fortlaufenden  ständischen
Mitwirkung  bei  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschulden,  soll

eine  siändische  Deputation  für  das  Staatsschuldenwesen
gebildet  werden.  2

g.  2.

Diese  Deputation  besteht  aus  acht  Mitgliedern,  von  denen  aus  jeder  der
acht  Provinzen  eines  von  den  Staͤnden  dieser  Provinz  und  zwar  jedesmal  auf
die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  waͤhlen  ist.  Die  Wahl  geschieht  auf  dem
Vereinigten  Landtage,  in  der  Zwischenzeit  von  einem  Vereinigten  Landtage  zum
andern  aber  auf  den  einzelnen  Provinzial-Landtagen  nach  Vorschrift  des

lements  uͤber  das  Verfahren  bei  ftaͤndischen  Wahlen  vom  22.  Juni  1842.

ie  darf  nur  auf  Personen  gerichtet  werden,  welche  Mitglieder  des  betreffenden
  Landtages  sind.  Wenn  einer  der  Gewaͤhlten  diese  Eigenschaft  vor  Ablauf
der  sechsjaͤhrigen  Wahlperiode  verliert,  so  scheidet  derselbe  auch  aus  der  Deputation
  aus.  Wird  jedoch  sein  Ausscheiden  dadurch  berbeigesübrt,  daß  er
nicht  wieder  zum  Landtags-Abgeordneten  gewählt  worden,  so  bleibt  er  bis  zum
nächsten  Landtage  Mitglied  der  Deputation.

Für  jedes  Mitglied  der  Deputation  werden  zwei  Stellvertreter  gewählt,
deren  einer  dasselbe  in  Behinderungöfällen,  sowie  im  Kalle  eines  in  der  Zwischeneit
  von  einem  Landtage  zum  andern  eintretenden  Abganges  zu  ersetzen  hat.

egen  der  Wahl  dieser  Stellvertreter  gelten  die  harscheich  der  wirklichen
Mitglieder  ertheilten  Vorschriften.

K.  3.
Die  Mitglieder  der  Deputation  werden  bei  ihrer  Einberufung  auf  die
Erfüllung  der  Iinen  obliegenden  Pflichten  vereidet.

S.  4.

Zum  Wirkungskreise  der  Deputation  gehören,  außer  der  ihr  im  F.  6.
der  Verordnung  über  die  Bildung  des  Vereinigten  Landtages  übertragenen
Mitwirkung  bei  Aufnahme  von  Kriegsanleihen,  folgende  Geschaften  "

(Nr.  794.)  1)  Die