322 Neuere oberstrichterliche Entscheldungen.
Rücksichten beruhen immerhin auf dem Fundamentalprinzip
des Wohles der Minderjährigen selbst und
kann der von der öffentlichen Ordnung beabsichtigte
Zweck nur erreicht werden, wenn gleichzeitig das
Interesse der Minderjährigen gefördert wird, daher
auch die gesetzlichen Bestimmungen nur in diesem
Sinne und nach Maßgabe dieses Zweckes ihre Auslegung
zu finden haben.
Das pfälzische Civilgesetzbuch enthält nun Vorschriften
über das Vormundschaftswesen, welche theils
als essentielle Attribute der vormundschaftlichen Gewalt
sich darstellen, wie die Einrichtung de5 Institutes
selbst und die auf die Person des Minderjährigen
bezüglichen Anordnungen, welche beobachtet
werden müssen und keiner Aenderung durch Privatwillen
zugänglich sind, es sei denn, daß das Gesetz
selbst in dieser Beziehung das Erforderliche verfügt. —
andernthells aber auch Vorschriften, welche sich als
natürliche Attribute kennzeichnen, die ohne das
Wesen der Vormundschaft selbst zu alteriren und dem
öffentlich rechtlichen Charakter desselben entgegen zu
sein, davon loßgetrennt werden können, sobald das
Interesse der Minderjährigen es gebietet. Zu
diesen Leßteren gehört die Verwaltung des Vermögens,
welche mit der Vormundschaft nicht in so
nothwendigem Zusammenhange steht, daß sie unter
bestimmten Voraussetzungen nicht davon getrennt
werden könnte. Das Gesetz selbst gibt zu,
daß in gewissen Fällen die Verwaltung nicht ausschließlich
in den Händen des Vaters oder Vormundes
selbst ruhen muß und zeigt dadurch schon
an, daß die Verwaltungsbefugniß kein nothwendiges
essentielles Attribut der Vormundschaft ist,
daher auch die Entgirhung derselben bezüglich einzelner
dem Minderjährigen freiwillig zugewendeter
Vermögenstheile den öffentlich rechtlichen Charakter
der Vormundschaft nicht beeinträchtigen kann. Nach