Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LI. Band. (51)

322  Neuere  oberstrichterliche  Entscheldungen.

Rücksichten  beruhen  immerhin  auf  dem  Fundamentalprinzip
  des  Wohles  der  Minderjährigen  selbst  und
kann  der  von  der  öffentlichen  Ordnung  beabsichtigte
Zweck  nur  erreicht  werden,  wenn  gleichzeitig  das
Interesse  der  Minderjährigen  gefördert  wird,  daher
auch  die  gesetzlichen  Bestimmungen  nur  in  diesem
Sinne  und  nach  Maßgabe  dieses  Zweckes  ihre  Auslegung
  zu  finden  haben.

Das  pfälzische  Civilgesetzbuch  enthält  nun  Vorschriften
  über  das  Vormundschaftswesen,  welche  theils
als  essentielle  Attribute  der  vormundschaftlichen  Gewalt
  sich  darstellen,  wie  die  Einrichtung  de5  Institutes
  selbst  und  die  auf  die  Person  des  Minderjährigen
  bezüglichen  Anordnungen,  welche  beobachtet
werden  müssen  und  keiner  Aenderung  durch  Privatwillen
  zugänglich  sind,  es  sei  denn,  daß  das  Gesetz
selbst  in  dieser  Beziehung  das  Erforderliche  verfügt.  —
andernthells  aber  auch  Vorschriften,  welche  sich  als
natürliche  Attribute  kennzeichnen,  die  ohne  das
Wesen  der  Vormundschaft  selbst  zu  alteriren  und  dem
öffentlich  rechtlichen  Charakter  desselben  entgegen  zu
sein,  davon  loßgetrennt  werden  können,  sobald  das
Interesse  der  Minderjährigen  es  gebietet.  Zu
diesen  Leßteren  gehört  die  Verwaltung  des  Vermögens,
  welche  mit  der  Vormundschaft  nicht  in  so
nothwendigem  Zusammenhange  steht,  daß  sie  unter
bestimmten  Voraussetzungen  nicht  davon  getrennt
  werden  könnte.  Das  Gesetz  selbst  gibt  zu,
daß  in  gewissen  Fällen  die  Verwaltung  nicht  ausschließlich
  in  den  Händen  des  Vaters  oder  Vormundes
  selbst  ruhen  muß  und  zeigt  dadurch  schon
an,  daß  die  Verwaltungsbefugniß  kein  nothwendiges
  essentielles  Attribut  der  Vormundschaft  ist,
daher  auch  die  Entgirhung  derselben  bezüglich  einzelner
  dem  Minderjährigen  freiwillig  zugewendeter
Vermögenstheile  den  öffentlich  rechtlichen  Charakter
der  Vormundschaft  nicht  beeinträchtigen  kann.  Nach