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In diesem Falle aber sst die vollkommenste Nachwelfung der Ueberschaͤung
von Seiten des Reklamirenden nothwendig; kann sie nicht gegeben werden: so muß der
Reklamirende die Kosten der Untersuchung tragen und seine Reklamation bleibt ohne Erfolg.
5. 15.
Keine Reklamation schuͤtzt gegen einstweilige Zahlung der Steuer.
5. 16.
Ist die Abschätzung vollendet und in ihren Ergebnissen in die Ortesteuer-Nollen ein-
gektragen worden: so ist alodann die Erhebung und Beytreibung der Sleuer ledig-
lich Sache der Steuerbehörde.
Erlasse, Reste, Kaduzitcten dürsen auf keine Weise hinsichtlich der Aufbringung der
jährlichen Einkommensteuer auf den Ort, noch auf Erhöhung der Indlvidual-Steuer-Quo-
ten der einzelnen Ortogenossen zurückwirken.
. 17.
Nicht der Ort darf, sondern es duͤrfen lediglich die einzelnen Personen des Ortes von
erekutivischen Maßregeln getroffen werden.
II. Besonderer Theil.
K. 18.
Die nachstehenden Paragraphen enthalten diejenigen Vorschriften und näheren Bestim-
mungen, welche nothwendig waren, oder für zweckmäßig erachtet wurden, um dem Inhalte
der vorhergehenden 17 Paragraphen, als dem mit dem Landtage verfassungsmäßig verab-
schiedeten Theile gegenwärtigen Regulatives, als eines allgemeinen Landeögesete, durch die
geeigneten Maßregeln der vollziehenden Gewalt von Seiten der Verwaltungêbehörden und
der Steuervertheiler die wirksamste Ausführung zu sichern und dat Gedeihen der durch
jene landesgesehlichen Bestimmungen beabsichtigten örtlich gleichmäßigeren Individnal-Ver-
theilung der Einkommensteuer auß anderen Quellen als dem Ertrage des Wrundvermögens
zu fördern, zugleich aber auch der Haupt-Landschaftskasse den prompten nad richtigen Eingang
der jährlich durch die Verwilligung des Landeages und deren landeöfürstliche Sanktion be-
stimmten Summe än Einkommensteuer aus anbtref Quchen als dem Grundvermögen zu
verbürgen.