Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

240 
In diesem Falle aber sst die vollkommenste Nachwelfung der Ueberschaͤung 
von Seiten des Reklamirenden nothwendig; kann sie nicht gegeben werden: so muß der 
Reklamirende die Kosten der Untersuchung tragen und seine Reklamation bleibt ohne Erfolg. 
5. 15. 
Keine Reklamation schuͤtzt gegen einstweilige Zahlung der Steuer. 
5. 16. 
Ist die Abschätzung vollendet und in ihren Ergebnissen in die Ortesteuer-Nollen ein- 
gektragen worden: so ist alodann die Erhebung und Beytreibung der Sleuer ledig- 
lich Sache der Steuerbehörde. 
Erlasse, Reste, Kaduzitcten dürsen auf keine Weise hinsichtlich der Aufbringung der 
jährlichen Einkommensteuer auf den Ort, noch auf Erhöhung der Indlvidual-Steuer-Quo- 
ten der einzelnen Ortogenossen zurückwirken. 
. 17. 
Nicht der Ort darf, sondern es duͤrfen lediglich die einzelnen Personen des Ortes von 
erekutivischen Maßregeln getroffen werden. 
II. Besonderer Theil. 
K. 18. 
Die nachstehenden Paragraphen enthalten diejenigen Vorschriften und näheren Bestim- 
mungen, welche nothwendig waren, oder für zweckmäßig erachtet wurden, um dem Inhalte 
der vorhergehenden 17 Paragraphen, als dem mit dem Landtage verfassungsmäßig verab- 
schiedeten Theile gegenwärtigen Regulatives, als eines allgemeinen Landeögesete, durch die 
geeigneten Maßregeln der vollziehenden Gewalt von Seiten der Verwaltungêbehörden und 
der Steuervertheiler die wirksamste Ausführung zu sichern und dat Gedeihen der durch 
jene landesgesehlichen Bestimmungen beabsichtigten örtlich gleichmäßigeren Individnal-Ver- 
theilung der Einkommensteuer auß anderen Quellen als dem Ertrage des Wrundvermögens 
zu fördern, zugleich aber auch der Haupt-Landschaftskasse den prompten nad richtigen Eingang 
der jährlich durch die Verwilligung des Landeages und deren landeöfürstliche Sanktion be- 
stimmten Summe än Einkommensteuer aus anbtref Quchen als dem Grundvermögen zu 
verbürgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.