Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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8  30.  Der  Director  ertheilt  den  Studirenden  auf  Antrag  Zeugnisse:

a)  über  fortdauernden  Besuch  des  Polytechnicums  mit  Angabe  über  das  Verhalten,

b)  Semestralzeugnisse  auf  Grund  der  Protocolle  der  Abtheilungsconferenz  (§  230)
über  den  Erfolg  in  den  Uebungen  und  den  mit  Repetitionen  und  seminaristischen
Uebungen  verbundenen  Vorträgen,

Jc)  Abgangszeugnisse  mit  Angabe  der  in  den  einzelnen  Semestern  gewählten  Vorlesungen
  und  Uebungen  unter  Aufführung  der  Docenten  und  mit  Bemerkungen
über  das  Verhalten.  Auf  Verlangen  kann  in  diesen  Zeugnissen  auf  die  Semestralzeugnisse
  verwiesen  werden.

Die  Zeugnisse  unter  a  unde  schließen  kein  Urtheil  über  die  Regelmäßigkeit  des
Besuchs  der  Vorlesungen  und  Uebungen  ein.

Das  Verhalten  ist  in  diesen  Zeugnissen,  wenn  die  Studirenden  während  ihres
Aufenthalts  auf  dem  Polytechnicum  gar  keinen  Tadel  sich  zugezogen  haben,  mit  den
Worten,  daß  etwas  Widriges  gegen  sie  nicht  vorgekommen  sei,  bei  geringeren  Bestrafungen
  mit  den  Worten,  daß  etwas  Hauptsächliches  gegen  sie  nicht  vorgekommen  sei,
zu  bezeichnen.  Bei  schwereren  Bestrafungen  ist  die  Ursache  und  Art  derselben  im  Zeugnisse
  namentlich  auszudrücken  und  dabei  zu  bemerken,  ob  im  Uebrigen  gegen  das  Verhalten
  etwas  Widriges  oder  Hauptsächliches  vorgekommen  sei.

Die  Zeugnisse  werden  kostenfrei  ausgefertigt.  Nur  für  die  Copie  sind  je  2  4  zu
entrichten,  welche  einem  bestimmten  Stipendienfonds  zugewiesen  werden.

Docenten  dürfen  Zeugnisse  der  unter  a,  b,  c  genannten  Art  nicht  ertheilen.

§31.  Die  mechanische,  Ingenieur-,  Hochbau=  und  chemische  Abtheilung  ertheilen
Diplome.

Durch  das  Diplom  wird  die  academische  Reife  für  den  Eintritt  in  das  Berufsleben
  der  betreffenden  speciellen  Fachrichtung  bezeugt.

Die  Ertheilung  eines  Diploms  ist  vom  Ausfall  einer  besonderen  Prüfung  abhängig.

Für  jede  Abtheilung  besteht  eine  besondere  Prüfungs-Commission.

Den  Vorsitz  in  den  Prüfungs-Commissionen  führt  ein  Commissar  der  Staatsregierung.
  Auch  die  übrigen  Mitglieder  der  Prüfungs-Commissionen  werden  von  der  Staatsregierung
  ernannt.

Die  Prüfungen  sind  theils  schriftlich,  theils  mündlich.  Die  mündlichen  Prüfungen
sind  öffentlich.

Das  Nähere  enthält  das  „Regulativ  über  die  Diplomprüfungen.“

Das  Verhältniß  der  Diplomprüfungen  zu  den  im  Königreiche  Sachsen  bestehenden
Staatsprüfungen  wird  durch  besondere  Verordnung  bestimmt.

*  32.  Für  die  Studirenden  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Abtheilung
besteht  eine  besondere  Prüfungs-Commission.