Metadata : Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

III.  Die  Schluss-Akte  vom  15.  Mai  1820.  45

findet  kein  Beschluß  durch  Stimmenmehrheit  Statt;  jedoch
kann  eine  definitive  Abstimmung  über  Gegenstände  dieser  Art
nur  nach  genauer  Prüfung  und  Erlörterung  der  den  Wider-1  .  1.
spruch  einzelner  Bundes-Glieder  bestimmenden  Gründe,  deren
Darlegung  in  keinem  Falle  verweigert  werden  darf,  erfolgen.

Artikel  XIV.

Was  insbesondere  die  organischen  Einrichtungen  betrifft,
so  muß  nicht  nor  über  die  Vorfrage,  ob  solche  unter  den
obwaltenden  Umständen  nothwendig  sind,  sondern  auch  über
Entwurf  und  Anlage  derselben  in  ihren  allgemeinen  Umrissen
und  wesentlichen  Bestimmungen,  im  Plenum,  und  durch  Stimmen-Einhelligkeit
  entschieden  werden.  Wenn  die  Entscheidung
"1.  Gunsten  der  vorgeschlagenen  Einrichtung  ausgefallen  ist,

 

o  bleiben  die  sämmtlichen  weiteren  Verhandlungen  über  die
usführung  im  Einzelnen  der  engern  Versammlung  überlassen,
welche  alle  dabey  noch  vorkommenden  Pragen  durch  Stimmenmehrheit
  entscheidet,  auch  nach  Befinden  der  Umstände  eine
Commission  aus  ihrer  Mitte  anordnet,  um  die  verschiednen
Meinungen  und  Anträge  mit  möglichster  Schonung  und  Berücksichtigung
  der  Verhärimis  und  Wünsche  der  Einzelnen

auszugleichen.
Artikel  XV.

In  Fällen,  wo  die  Bundes-Glieder  nicht  in  ihrer  vertragsmäßigen
  Einheit,  sondern  als  einzelne,  selbstständige  und
unabhängige  Staaten  erscheinen,  folglich  jura  singulorum  obwalten,
  oder  wo  einzelnen  Bundesgliedern  eine  besondere,
nicht  in  den  gemeinsamen  Verpflichtungen  Aller  begriffene
Leistung  oder  Verwilligung  für  den  Bund  zugemuthet  werden
solle,  kann  ohne  freie  Zustimmung  sämmtlicher  Betheiligten

ein  dieselben  verbindender  Beschluß  gefaßt  werden.

Artikel  XVI.

Wenn  die  Besitzungen  eines  souverainen  deutschen  Hauses
durch  Erbfolge  auf  ein  anderes  übergehen,  so  hängt  es  von
der  Gesammtheit  des  Bundes  ab,  ob  und  in  wie  fern  die  auf
jenen  brlisungen  haftenden  Stimmen  im  Plenum,  da  im
engern  Rathe  kein  Bundes-Glied  mehr  als  eine  Stimme  führen
kann,  dem  neuen  Besitzer  beigelegt  werden  sollen.

Artikel  XVII.

Die  Bundesversammlung  ist  berufen,  zur  Aufrechthaltun
des  wahren  Sinnes  der  Bundes-Acte,  die  darin  *ilshaltang