Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M  3a4.  279

gliedschaft,  insbesondere  durch  Mitglieder,  welche  in  pragmatische  lehramtliche  Stellungen
übertreten,  deßgleichen  durch  Mitglieder,  welche  wegen  Verschuldens  vom  Dienst  enthoben
werden,  über  die  Verwaltung  und  Beaussichtigung  dieser  Kassen  und  über  die  Gewährung
von  Unterstützungen.  Die  Satzungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.  Zur  Erzielung  einer  möglichsten  Gleichförmigkeit
  und  Vereinfachung  ist  den  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  allen  Kreisen
neu  zu  erlassenden  Satzungen  ein  von  dem  bezeichneten  Staatsministerium  aufzustellendes
Musterstatut  zu  Grunde  zu  legen.

Solange  die  Einkünfte  dieser  Kreisvereine  nicht  zureichen,  um  den  Hinterbliebenen  ihrer
Mitglieder  entsprechende  Unterhaltsbeiträge  gewähren  zu  können,  werden  den  Hinterbliebenen
des  Lehrpersonals  an  den  Volksschulen  und  im  Falle  der  Hilfsbedürftigkeit  auch  den  Hinterbliebenen
  von  Lehrpersonen,  welche  wegen  Verschuldens  von  ihrem  Dienst  enthoben  werden,
Unterhaltsbeiträge  aus  Staatsfonds  nach  jeweiliger  finanzgesetzlicher  Willigung  verabreicht.


Artikel  20.

Zur  Verbesserung  der  Lage  der  pensionirten  Angehörigen  des  Volksschullehrerstandes
sowie  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer  werden  auf  Rechnung  des  Etats  der  allgemeinen
  Reserve  des  Jahres  1901  drei  Millionen  Mark  mit  Zinsen  ab  1.  Januar  1902
zur  Verfügung  gestellt

in  der  Weise,  daß  hievon

a)  eine  Million  Mark  nebst  Zinsen  nach  den  vom  Staatsministerium  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zu  erlassenden  näheren  Bestimmungen  an
die  Kreisanstalten  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  Lehrpersonen  zu  vertheilen
und  von  diesen  zu  verwenden,

b)  zwei  Millionen  Mark  zur  Gründung  eines  allgemeinen  Unterstützungsvereins  für
die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer  unter  Vereinigung  der  zum  Besten  dieser
bereits  bestehenden  privaten  Kassen  und  Stiftungen  von  mehr  als  lokaler  Bedeutung,
  eventuell  zur  Gründung  einer  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschuß-Kasse
  für  das  Lehrpersonal,  welches  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
nicht  theilnimmt,  zu  verwenden  sind.

Die  Zinsen  dieses  Kapitals  sollen  bis  zum  Zustandekommen  dieser  Vereinigung,  beziehungsweise
  bis  zur  Schaffung  einer  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschuß-Kasse,
für  jeden  Fall  aber  bis  zum  Ablaufe  der  XXVI.  Finanzperiode  dem  genannten  Staatsministerium
  zur  Unterstützung  dürftiger  Lehrerrelikten  zur  Verfügung  gestellt  werden.