Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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B.  Ausgenommen  von  der  nach  A a  vorgeschriebenen  Einvermessung  in
den  Brutto-Raumgehalt  sind,  soweit  sie  in  Aufbauten  der  dort  bezeichneten
  Art  liegen,  folgende  Räume:

a)  alle  gedeckten  und  geschlossenen,  ausschließlich  für  die  Aufnahme



von  Hülfsmaschinen  geeigneten  und  von  letzteren  thatsächlich
eingenommenen  Räume,  sowie  das  Steuerhaus  zum  Schutze
des  Mannes  oder  der  Leute  am  Steuer,  wenn  diese  Räume
nicht  größer  sind,  als  es  für  die  bezeichneten  Zwecke  erforderlich  ist;
b) jeder  zum  Schutze  der  Deckpassagiere  auf  kurzen  Reisen  gegen
Unwetter  und  Seegang  angebrachte  Aufbau,  wenn  die  Ver—
messungsbehörde  vom  Schiffsvermessungsamt  hierzu  beauftragt
wird;

c) das  Kochhaus  (Kombüse)  und  der  Raum  für  den  Destillirapparat,
  sofern  dieselben  nicht  größer  als  erforderlich  sind,  um
dem  Koch  bei  der  Bereitung  der  Speisen,  sowie  dem  Maschinisten
beim  Destilliren  des  Wassers  für  die  Passagiere  und  die  Schiffsmannschaft
  genügenden  Schutz  zu  bieten;

d) die  für  die  Schiffsoffiziere  und  die  Schiffsmannschaft  bestimmten
Klosets,  falls  dieselben  eine  angemessene  Zahl  und  Größe  nicht
übersteigen.  Bei  hauptsächlich  für  den  Passagiertransport  bestimmten
  Schiffen  kann  außerdem  für  je  50  Personen  ein
Kloset  außer  Rechnung  bleiben.  Die  Zahl  der  von  der  Vermessung
  ausgeschlossenen  Klosets  darf  indessen  im  Ganzen  12
nicht  übersteigen.

§.  14.

Von  dem  Brutto-Raumgehalt  kommen  zur  Bestimmung  des  Netto-Raumgehalts
  in  Abzug,  jedoch  nur  dann,  wenn  diese  Abzüge  zuvor  in
den  Brutto-Raungehalt  einvermessen  sind:

A.  Räume  zum  Gebrauch  der  Schiffsmannschaft  und  zur  Navigirung
des  Schiffes  und  zwar:







1. alle  abgetheilten  Räume  sowohl  über  wie  unter  dem  obersten
Deck,  welche  ausschließlich  für  die  Mannschaft  bestimmt  sind,
vorausgesetzt,  daß  bezüglich  der  Logisräume  den  Vorschriften
im  §.  44  Absatz  1  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember
1872  entsprochen  ist;
2. jeder  Raum,  welcher  ausschließlich  für  den  persönlichen  Gebrauch
des  Schiffsführers  bestimmt  ist; 
3. alle  Räume,  welche  ausschließlich  verwendet  werden:

a)  zur  Handhabung  des  Steuers,  des  Gangspills  und  für

die  Einrichtung  zum  Ankerlichten.
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