Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

117
.  5.

Personen  und  Anstalten,  welche  Wohnungen,  Geschäftslokale,  Wohngelasse  oder
Schlafstellen  vermiethen  oder  Zöglinge,  Schüler  und  Kostkinder  bei  sich  aufnehmen,  sind
verpflichtet,  den  Ein-  und  Auszug  derjenigen  Personen,  welche  sie  in  ihrem  Hause  oder
in  ihrer  Wohnung  auf  Grund  des  Mieths-  oder  Kostvertrags  aufnehmen,  innerhalb
sechs  Tagen  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.

In  gleicher  Weise  haben  auch  die  Hauseigenthümer  die  ihre  eigene  Person  betreffenden
  Wechsel  der  Wohnungen  und  der  Geschäftslokale  zur  Anzeige  zu  bringen.

S.  6.

Den  Ortspolizeibehörden  liegt  ob,  die  ihnen  nach  S§.  1  bis  5  zukommenden  Anzeigen

zu  sammeln  oder  Verzeichnisse  darüber  zu  führen.
S.  7.

Den  Ortspolizeibehörden  der  Oberamtsstädte  und  der  Gemeinden  von  mehr  als
3000  Einwohnern,  sowie  den  Ortspolizeibehörden  von  Kurorten  bleibt  die  Erlassung
weiter  gehender  Bestimmungen  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  vorbehalten,  insbesondere
kann  der  Kreis  der  nach  §.5  jeweils  au=  und  abzumeldenden  Personen  näher  geregelt
und  bestimmt  werden,  daß  auch  andere  als  die  in  §§.  1  und  5  bezeichneten  Personen,
welche  einen  Ortsfremden  beherbergen  oder  besuchsweise  bei  sich  aufgenommen  haben,
von  der  Ankunft  sowohl  wie  auch  von  der  Abreise  des  Fremden  je  der  Ortspolizeibehörde
  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  Anzeige  zu  erstatten  haben;  auch  können  die
Fristen  der  §§.  2,  1  und  5  in  geeigneten  Fällen  abgekürzt  werden.

8.  8.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Inli  1901  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkt  erlischt  die  Wirksamkeit  der  Verordnung  vom  6.  August  1872,
betreffend  den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des  Landes  (Reg.  Blatt  S.  275).

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  25.  Mai  1901.
Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.