_ 14 —
manns jedenfalls insoweit nicht fehlen dürfe, als die Ehefrau nach
den Gesetzen ihres bisherigen Heimatsstaats in Bezug auf ihre
Statusrechte nicht selbständig dispositionsfähig war“. Das wurde
sie aber auch nicht nach den Bestimmungen des BGB. Immerhin
ist anzuerkennen, daß der neue Absatz des $ 7 jeden Zweifel in
dieser Frage ausschließt.
Problematischer dagegen dürfte die Bedeutung sein, die der-
selbe Abs. 2 des $ 7 für minderjährige Personen der Altersstufe
von 16 Jahren zuteil werden läßt‘: während bisher für jeden
Minderjährigen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr stets der ge-
setzliche Vertreter die Aufnahme beantragen mußte, sollen diese
nunmehr vom vollendeten 16. Lebensjahr an einer Ehefrau inso-
fern gleichstehen, als ihr Antrag nur noch der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters bedarf, während allerdings bis zu diesem
Zeitpunkt der Antrag — wie früher überhaupt — vom gesetz-
lichen Vertreter an Stelle des minderjährigen Petenten ausgehen
muß. Der praktische Wert dieser Altersunterscheidung und da-
mit auch der ganzen Neuerung wird freilich für nicht allzu be-
deutend gehalten werden können: denn das Recht, die Zustimmung
eventuell durch die Vormundschaftsbehörde ersetzen zu lassen, wie
es der Ehefrau im Falle der Verweigerung seitens des Ehemanns
zugesprochen ist, fehlt den Minderjährigen, die das 16. Le-
bensjahr bereits vollendet haben. Verweigert also solchenfalls
der gesetzliche Vertreter die Erteilung der Zustimmung, so liegen
die Dinge in Wirklichkeit nicht anders, als wenn sich der gesetz-
liche Vertreter weigerte, an Stelle des Minderjährigen den Antrag
zu stellen, wie dies nach früherem Recht auch für die über 16
Jahre alten Personen geschehen mußte. An dem bisherigen
Rechtszustand ist mit dieser „Neuerung“ also kaum etwas ge-
ändert worden.
Hier ist schließlich noch auf eine besondere Art der Auf-
# Caus 0.2. 0. 8.79.
5° Das Gleiche gilt für die Naturalisation; vgl. $ 8 Ziff. 1.