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nisse des Handels und der Industrie nicht mehr ausreichte, der
König berechtigt, es bis auf das Doppelte des ursprünglichen Betrages
zu erhöhen ($ 11d. B. O.).
Von grosser Wichtigkeit war für die Bankanteilseigner die
Bestimmung der Unkündbarkeit ihrer Einschüsse von ihrer Seite,
während sich der König vorbehalten hatte, zuerst nach Ablauf
von 15 Jahren, dann aber alle 10 Jahre nach vorhergegangener
einjähriger Ankündigung die Zurückzahlung des eingeschossenen
Privatkapitales anzuordnen ($ .16 d. B. O.). Hierdurch war den
Bankanteilseignern dıe Möglichkeit genommen, eine Auflösung
der Bank zu beantragen, deren Verstaatlichung dem Könige nach
Ablauf gewisser gesetzlich festgelegter Fristen freistand. Gemildert
wurde diese Bestimmung durch die den Bankanteilseignern
gestattete Weiterbegebung und Verpfändung der Bankanteılsscheine,
wodurch ein neues sehr umfangreiches Handelspapier
geschaffen wurde. Die Preussische Bank war hiernach,
wenn auch keine förmliche Aktiengesellschaft, so doch ein einer
Aktiengesellschaft nahe verwandtes Institut.
Der unter Punkt 3 genannte Reservefonds kam zunächst für
das Betriebskapıtal noch nıcht in Frage, da er vorerst noch nicht
bestand, und überdies seine Höhe völlig abhängig von dem erst
noch zu machenden Gewinn war.
Wohl aber verdient Punkt 4 Berücksichtigung; denn sowohl
die Gerichts- und Vormundschaftsbehörden, als auch die Verwalter
von Kirchen-, Schulen-, Hospitälern und anderen milden
Stiftungen und öffentlichen Anstalten waren verpflichtet, die
müssig bei ihnen liegenden Gelder bei der Bank zu deponieren
($S 21 d. B. O.), trotzdem letztere inzwischen, wenigstens was das
Betriebskapıtal anbetraf, in ein zum grössten Teile privates
Institut verwandelt worden war. Erschien hierdurch die Sicherheit
der Anlage etwas vermindert, so war das gegenstandslos mit
Rücksicht auf die in der Verordnung vom 3. Aprıl 1815 wiederholt
bestätigte Spezialgarantie, durch die diese Depositen als
wahre Staatsschulden anerkannt wurden und zu ihrer Sicherheit
das gesamte disponible Staatsvermögen „es möge Namen haben
oder bestehen, worin es wolle“ als Unterpfand bestellt wurde.
Die Bank erhielt hierdurch eine wesentliche Verstärkung ihres
Betriebskapitales, die aber nicht frei von Pflichten war; denn sie
musste die genannten Gelder als Depositen annehmen und verzinsen,
gleichviel, ob es ihr am Gelde mangelte oder ob sie solches
im Überschuss besass.
Bei den Geschäften der Bank können ım wesentlichen vier
verschiedene Arten von Geschäften unterschieden werden, nämlich
1) das Wechselgeschäft,
2) das Lombardgeschäft,
3) das Depositengeschäft und
4) die Ausgabe von Banknoten.