Full text : Die Preussische Bank.

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nisse  des  Handels  und  der  Industrie  nicht  mehr  ausreichte,  der
König  berechtigt,  es  bis  auf  das  Doppelte  des  ursprünglichen  Betrages
  zu  erhöhen  ($  11d.  B.  O.).

Von  grosser  Wichtigkeit  war  für  die  Bankanteilseigner  die
Bestimmung  der  Unkündbarkeit  ihrer  Einschüsse  von  ihrer  Seite,
während  sich  der  König  vorbehalten  hatte,  zuerst  nach  Ablauf
von  15  Jahren,  dann  aber  alle  10  Jahre  nach  vorhergegangener
einjähriger  Ankündigung  die  Zurückzahlung  des  eingeschossenen
Privatkapitales  anzuordnen  ($  .16  d.  B.  O.).  Hierdurch  war  den
Bankanteilseignern  dıe  Möglichkeit  genommen,  eine  Auflösung
der  Bank  zu  beantragen,  deren  Verstaatlichung  dem  Könige  nach
Ablauf  gewisser  gesetzlich  festgelegter  Fristen  freistand.  Gemildert
  wurde  diese  Bestimmung  durch  die  den  Bankanteilseignern
  gestattete  Weiterbegebung  und  Verpfändung  der  Bankanteılsscheine,
  wodurch  ein  neues  sehr  umfangreiches  Handelspapier
  geschaffen  wurde.  Die  Preussische  Bank  war  hiernach,
wenn  auch  keine  förmliche  Aktiengesellschaft,  so  doch  ein  einer
Aktiengesellschaft  nahe  verwandtes  Institut.

Der  unter  Punkt  3  genannte  Reservefonds  kam  zunächst  für
das  Betriebskapıtal  noch  nıcht  in  Frage,  da  er  vorerst  noch  nicht
bestand,  und  überdies  seine  Höhe  völlig  abhängig  von  dem  erst
noch  zu  machenden  Gewinn  war.

Wohl  aber  verdient  Punkt  4  Berücksichtigung;  denn  sowohl
die  Gerichts-  und  Vormundschaftsbehörden,  als  auch  die  Verwalter
  von  Kirchen-,  Schulen-,  Hospitälern  und  anderen  milden
Stiftungen  und  öffentlichen  Anstalten  waren  verpflichtet,  die
müssig  bei  ihnen  liegenden  Gelder  bei  der  Bank  zu  deponieren
($S  21  d.  B.  O.),  trotzdem  letztere  inzwischen,  wenigstens  was  das
Betriebskapıtal  anbetraf,  in  ein  zum  grössten  Teile  privates
Institut  verwandelt  worden  war.  Erschien  hierdurch  die  Sicherheit
  der  Anlage  etwas  vermindert,  so  war  das  gegenstandslos  mit
Rücksicht  auf  die  in  der  Verordnung  vom  3.  Aprıl  1815  wiederholt
  bestätigte  Spezialgarantie,  durch  die  diese  Depositen  als
wahre  Staatsschulden  anerkannt  wurden  und  zu  ihrer  Sicherheit
das  gesamte  disponible  Staatsvermögen  „es  möge  Namen  haben
oder  bestehen,  worin  es  wolle“  als  Unterpfand  bestellt  wurde.
Die  Bank  erhielt  hierdurch  eine  wesentliche  Verstärkung  ihres
Betriebskapitales,  die  aber  nicht  frei  von  Pflichten  war;  denn  sie
musste  die  genannten  Gelder  als  Depositen  annehmen  und  verzinsen,
  gleichviel,  ob  es  ihr  am  Gelde  mangelte  oder  ob  sie  solches
im  Überschuss  besass.

Bei  den  Geschäften  der  Bank  können  ım  wesentlichen  vier
verschiedene  Arten  von  Geschäften  unterschieden  werden,  nämlich

1)  das  Wechselgeschäft,

2)  das  Lombardgeschäft,

3)  das  Depositengeschäft  und
4)  die  Ausgabe  von  Banknoten.