Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

6 
sachen nur durch Eine Person des. Gerichts vollzogen werden sollen: so hat doch 
unterzeichnete Landesregierung die Nichtbeachtung dieser Vorschrift, und daß der- 
gleichen Expeditionen statt von Einer, von zwey Gerichtöpersonen besorgt worden, 
verschiedentlich bemerken müssen, was denn auch jederzeit die Folge hatte, daß 
die Transport-Kosten und Diäten nicht einfach, sondern doppelt in Ansatz gebracht 
wurden. 
Man findet sich daher veranlaßt, jene gesebliche Vorschrift hiermit in Er- 
iunerung zu bringen und saͤmmtlichen Justiz-Unterbehörden ihres Bereiches deren ge- 
naueste Befolgung zur Pflicht zu machen. 
Hiernächst aber ist zu bemerken gewesen, daß Unterbehörden hin und wieder 
bey Erpeditionen außerhalb des gewöhmichen Gericht-Lokals in minderwichtigen 
umd geringfügigen Rechtösachen, außer dem, unter Ziffer 18 der dem Gesetze vom 
31. May 1817 angefügten Tarordmung aufgeführten, Ansatze, welcher die Erx- 
pedition) und das Protokoll zusammen begreift, hin und wicder auch noch einen 
in dergleichen Rechtssachen schlechthin umstatthaften Präcipnal= Ansaß. Pro enr- 
Peditione für die betroffene Gerichtöperson liquidirt haben. 
Auch dieses wird hierdurch abgestellt und die Liquidirung des fraglichen Prc- 
ripual-Ansaßes gemessenst hiermit untersagt, dabey jedoch zur Erlauterung beyge- 
fügt, daß, da der unter Ziffer 18 der Tarordnung aufgeführte Ansab die Erxpe- 
dition und das Protokoll umfaßt, derselbe auch nur zur Hälfte Großherzoglicher 
Kammer zu berechnen ist, zur andern Hälfte aber der betroffenen Gerichtöperson, 
welche die Expedition leitete, als Präcipuum gebührk. 
Weimar am 17. Jannar 1825. 
Grohherzogliche Süächsische Landeöregierung. 
v. Müller. 
II. Da dem Vernehmen nach hin und wieder darüber Zweifel entstanden sind, 
wie ein Branntweinblasen-Hut beschaffen seyn müsse, wenn er im Sinne und Be- 
hufs der Anwendung der Vorschrift K. 3 Cap. VI des Impost-Regulakives vom 
27sten November 1821 als ein großer Hut betrachtet werden solle: so wird zu 
Vermeidung jedes Mißverständnisses hiermit bekannt gemacht, daß ohne weitere 
Berücksichtigung der Form und Beschaffenheit des Hutes und diesfallsiger Verhält= 
nisse zu der Blase nur ein solcher Hut als ein großter angesehen und in Anspruch 
genommen werden kann, dessen gröster Durchmesser nicht über Einen Fuß 
kleiner ist, als der Durchmesser der Blase. 
Weimar am gten Februar 1825. 
Großherzogliches Stsen Landschafts-Kollegium, 
eyland.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.