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umd die daräber sprechenden Urkunden, Kumf-, Tausch-, Erb-, Zinsoder
Erbpachtskontrak!:, Tetamente, Erbtheilungen, oder wic sie sonst Namen
laben, in beweisender Form vorzulegen.
Wer dieser Auftage bis zum isten Jumus 1810. kein Genüge leistet, sol
durch fiakalische Strafe zu seiner Olliegenheit angehalten werden, und der
Erleichterungen verlustig geben, welche dieses Patent den Interessenken, naneutlich
in Hinsicht der Kosien und Stempel, gewährt. Außerdem bleibt er
den nachtheiligen Folgen solcher Maaßregeln ausgesetzt, die ein von den Preußischen
Behorden in die Hypothekenbücher eingelragener Vorbesitzer vornehmen
mögte.
§. 7.
Alle diesenigen, welche an ein Grundstück, oder an eine zur Eintragung
ins Hypotbekenbuch sich eignende Gerechtigfeit, seit der Auflösung der
ehemaligen Prenßischen Hypothekenbehörden, einen Realanspruch erworben
zu haben behaupten, werden hierdurch aufgefordert, diesen Anspruch ungesäumt
und spälestens bis zum 1sten Junius 1810. bei der kompetenten Behörde
anzumelden and nachzuweisen. Diejenigen Gläubiger, welchen eine
Gencralbppothek verschrieben ist, müssen die Grundstücke ihres Schuldners,
auf welche solche eingetragen werden soll, namentlich angeben und genau bezeichnen;
diese igen aber, welche die Eintragung gesetzlicher oder süllschweigender
Hypotheken begehren) müssen zugleich den Grund beschemigen, auf
welchem das angemeldete Pandrecht beruhen soll.
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Die gegenwärtige Aufforderung betrifft nicht blos diejenigen, welche
Geldansprüche, es sey aus Hypotheken, oder wegen rückständiger Kauf-,
Ehe= oder Erbgelder, oder aus irgend cinem andern Grunde zu haben vermeinen,
sondern auch diejenigen, welche einen Eigentuums= oder Substitutionsanspruch,
ein dingliches Nutzungsrecht, Grundabgaben, oder andere dergleichen
Befugnisse, wodurch das Gigenthum oder die Disposttion des dermaligen
Besitzers eingeschränkt wird) zu haben behaupten.
. 9.
Dagegen liegen bloße persèönliche oder bloße Wechselschulden außer
dem Gesichtekreise dieser Verordnung, so wie überhaupt alles, was sich zur
Eintragung in die Hypothekenbucher nicht eignek.
§. 10.
Diejsenigen Realansprüche, welche nach dieser Aufforderung in der bestimmten
Frist bis zum lsten Junius 1810. gebührend angemeldet und nachgewiesen
werden, sollen nach der Zeilfolge ihrer Anmeldung in die Hypothekenbicher
eingetragen, und ihnen dadurch alle Rechte, welche die gegenwärtigen
Gesetze mit einer solchen Eintragung verbinden, beigelegt werden.
§. II.