Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

—  22  —

umd  die  daräber  sprechenden  Urkunden,  Kumf-,  Tausch-,  Erb-,  Zinsoder
  Erbpachtskontrak!:,  Tetamente,  Erbtheilungen,  oder  wic  sie  sonst  Namen
  laben,  in  beweisender  Form  vorzulegen.

Wer  dieser  Auftage  bis  zum  isten  Jumus  1810.  kein  Genüge  leistet,  sol
durch  fiakalische  Strafe  zu  seiner  Olliegenheit  angehalten  werden,  und  der
Erleichterungen  verlustig  geben,  welche  dieses  Patent  den  Interessenken,  naneutlich
  in  Hinsicht  der  Kosien  und  Stempel,  gewährt.  Außerdem  bleibt  er
den  nachtheiligen  Folgen  solcher  Maaßregeln  ausgesetzt,  die  ein  von  den  Preußischen
  Behorden  in  die  Hypothekenbücher  eingelragener  Vorbesitzer  vornehmen
  mögte.

§.  7.

Alle  diesenigen,  welche  an  ein  Grundstück,  oder  an  eine  zur  Eintragung
  ins  Hypotbekenbuch  sich  eignende  Gerechtigfeit,  seit  der  Auflösung  der
ehemaligen  Prenßischen  Hypothekenbehörden,  einen  Realanspruch  erworben
zu  haben  behaupten,  werden  hierdurch  aufgefordert,  diesen  Anspruch  ungesäumt
  und  spälestens  bis  zum  1sten  Junius  1810.  bei  der  kompetenten  Behörde
  anzumelden  and  nachzuweisen.  Diejenigen  Gläubiger,  welchen  eine
Gencralbppothek  verschrieben  ist,  müssen  die  Grundstücke  ihres  Schuldners,
auf  welche  solche  eingetragen  werden  soll,  namentlich  angeben  und  genau  bezeichnen;
  diese  igen  aber,  welche  die  Eintragung  gesetzlicher  oder  süllschweigender
  Hypotheken  begehren)  müssen  zugleich  den  Grund  beschemigen,  auf
welchem  das  angemeldete  Pandrecht  beruhen  soll.

1

Die  gegenwärtige  Aufforderung  betrifft  nicht  blos  diejenigen,  welche
Geldansprüche,  es  sey  aus  Hypotheken,  oder  wegen  rückständiger  Kauf-,
Ehe=  oder  Erbgelder,  oder  aus  irgend  cinem  andern  Grunde  zu  haben  vermeinen,
  sondern  auch  diejenigen,  welche  einen  Eigentuums=  oder  Substitutionsanspruch,
  ein  dingliches  Nutzungsrecht,  Grundabgaben,  oder  andere  dergleichen
  Befugnisse,  wodurch  das  Gigenthum  oder  die  Disposttion  des  dermaligen
  Besitzers  eingeschränkt  wird)  zu  haben  behaupten.

.  9.

Dagegen  liegen  bloße  persèönliche  oder  bloße  Wechselschulden  außer
dem  Gesichtekreise  dieser  Verordnung,  so  wie  überhaupt  alles,  was  sich  zur
Eintragung  in  die  Hypothekenbucher  nicht  eignek.

§.  10.

Diejsenigen  Realansprüche,  welche  nach  dieser  Aufforderung  in  der  bestimmten
  Frist  bis  zum  lsten  Junius  1810.  gebührend  angemeldet  und  nachgewiesen
  werden,  sollen  nach  der  Zeilfolge  ihrer  Anmeldung  in  die  Hypothekenbicher
  eingetragen,  und  ihnen  dadurch  alle  Rechte,  welche  die  gegenwärtigen
  Gesetze  mit  einer  solchen  Eintragung  verbinden,  beigelegt  werden.

§.  II.