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Uebereinkunft,
die Beförderung der herrschaftlichen Briefe, Akten und Geldsen-
dungen zwischen den getrennt liegenden Großberzoglich Sächsischen Landeötheilen
auf außer-Weimarischen Fürstlich Thurn und Tarischen Lehensposten gegen Ver-
gütung einer jährlichen Aversional-Summe betreffend; enthaltend zugleich
Erläuterungen,
über die Anwendung des Porto-Freythums fir die Großherzoglich Sich-
sische herrschaftliche Korrespondenz, Akten und Geldsendungen, so wie über das
Mivat-Porto-Freythun nach Maaßgabe des Postlehens-Bertrags und der mit den
benachbarten Postbehörden abgeschlossenen Konventionenz ferner
Bestimmungen
über die Art, wie das für Grohherzoglich Sächsische Dienstsachen zu entrichtende
Porto zu berechnen und zu bezahlen ist.
Die Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion in Weimar und die Ge-
neral-Direktion der Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachischen Fürstlich Thurn
und Tarischen Lehensposten in Frankfurt am Main, beabsichtigend, über das
Transit-Porto für Großherzoglich Sächsische Briefe, Akten und Geldsendungen
zwischen den getrennt liegenden Großherzoglich Sachsischen Landestheilen auf auper-
Weimarischen Fürstlich Thurn und Tarischen Lehensposten angemessene Bestimmun-
gen festzusehen, so wie verschiedene über die Anwendung der vertragemäßigen
Porto-Freythümer überhaupt obwaltende Differenzen zu beseitigen, sind in dieser
Beziehung über nachstehende Punkte übereingekommen, nähmlich:
I. Abtheilung.
Das Transit-Porto für herrschaftliche Sendungen von Briefen, Akten und Gel-
dern zwischen den getrennt liegenden Großherzoglich Sächsischen Landestheilen
betreffend.
g. 1.
Die Großherzoglich Sächsischen Brief-, Akten= und Geldsendungen in herr-
schaftlichen Angelegenheiten, welche aus einem Theile des Großherzogthums nach
einem andern, durch fremdes Gebieth gerrennt liegenden Theil bestimmt sind, und