Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Uebereinkunft, 
die Beförderung der herrschaftlichen Briefe, Akten und Geldsen- 
dungen zwischen den getrennt liegenden Großberzoglich Sächsischen Landeötheilen 
auf außer-Weimarischen Fürstlich Thurn und Tarischen Lehensposten gegen Ver- 
gütung einer jährlichen Aversional-Summe betreffend; enthaltend zugleich 
Erläuterungen, 
über die Anwendung des Porto-Freythums fir die Großherzoglich Sich- 
sische herrschaftliche Korrespondenz, Akten und Geldsendungen, so wie über das 
Mivat-Porto-Freythun nach Maaßgabe des Postlehens-Bertrags und der mit den 
benachbarten Postbehörden abgeschlossenen Konventionenz ferner 
Bestimmungen 
über die Art, wie das für Grohherzoglich Sächsische Dienstsachen zu entrichtende 
Porto zu berechnen und zu bezahlen ist. 
Die Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion in Weimar und die Ge- 
neral-Direktion der Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachischen Fürstlich Thurn 
und Tarischen Lehensposten in Frankfurt am Main, beabsichtigend, über das 
Transit-Porto für Großherzoglich Sächsische Briefe, Akten und Geldsendungen 
zwischen den getrennt liegenden Großherzoglich Sachsischen Landestheilen auf auper- 
Weimarischen Fürstlich Thurn und Tarischen Lehensposten angemessene Bestimmun- 
gen festzusehen, so wie verschiedene über die Anwendung der vertragemäßigen 
Porto-Freythümer überhaupt obwaltende Differenzen zu beseitigen, sind in dieser 
Beziehung über nachstehende Punkte übereingekommen, nähmlich: 
I. Abtheilung. 
Das Transit-Porto für herrschaftliche Sendungen von Briefen, Akten und Gel- 
dern zwischen den getrennt liegenden Großherzoglich Sächsischen Landestheilen 
betreffend. 
g. 1. 
Die Großherzoglich Sächsischen Brief-, Akten= und Geldsendungen in herr- 
schaftlichen Angelegenheiten, welche aus einem Theile des Großherzogthums nach 
einem andern, durch fremdes Gebieth gerrennt liegenden Theil bestimmt sind, und
	        
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