Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Horto von den lebtern aber eben so wenig für solche Privat-Sa- 
chen eingezogen und bezahlt werden kann: so sollen die Privat- 
Personen gehalten seyn, ihre oben beschriebenen, durch Beyspiecle 
näher bezeichneten Gesuche und Vorstellungen an die höchste Person 
Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs um die Groß- 
herzoglich Sächsischen höheren und unteren Landesbehörden bey der 
Aufgabe zu frankiren, und von den darauf erhaltenen Resolutionen 
bey der Aogabe von Seiten der Postämter an bebtere das tarif- 
mäßige Porto zu entrichten. 
Es versteht sich jedoch von selbst, daß, wenn auch gleich An- 
stellungsgesuche als Piivat-Sache zu betrachten sind, dennoch die sich 
darauf bey Wiederbesehung einer öffentlichen Stelle beziehenden Be- 
richte, Kommmikate und eingehenden Resolutionen der herrschaftli- 
chen Behörden unter sich dadurch ihre Eigenschaft einer Großher= 
zoglichen Diensisache, und daher auch die Porto-Freyheit nicht 
verlieren. 
Ferner sind nicht herrschhftlich und mithin portopflichtig: 
Alle Prozeß= und Partheysachen ( wenn die Personen, welche 
sie betreffen, nicht ohnehin eine persönliche Porto-Freyheit oder 
das Armenrecht geniessen. 
Zu den portopflichtigen Gegenständen gehören auch, ohne Rück- 
sicht auf den Inhalt alle diejenigen, bey welchen zu den Schreiben 
und Ausfertigungen Stempelpapier verwendet und Kosten berechner 
werden. 
Die Großherzoglich Sächsische Fürstlich Thurn und Tarische 
Postverwaltung übernimmt, dahin Sorge zu tragen, daß alle an 
Großherzoglich Sächsische Behörden einlaufende Schreiben und Sen- 
dungen bey der Aufgabe nur fronkirt angenommen werden. Des- 
gleichen müssen auch alle von Grohherzoglich Weimarischen Untertha- 
nen an auswärtige offentliche Behörden aufgegebenen Schreiben und 
Sendungen frankirt werden. 
Da das Porto-Freythum lediglich zur Erleichterung der Groß- 
herzoglichen und folglich auch der bandschafts= Kassen des Großher= 
zogthums ausbedungen worden ist: so können bey Patrimonial-Ge- 
richten auch nur diejenigen Korrespendenzen, Arten-Pakete und 
Gelder auf Porto-Freyheit Anspruch machen, für welche, wäre 
gar kein Porto-Freythum vorhanden, die Entrichtung des Portos
	        
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