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Horto von den lebtern aber eben so wenig für solche Privat-Sa-
chen eingezogen und bezahlt werden kann: so sollen die Privat-
Personen gehalten seyn, ihre oben beschriebenen, durch Beyspiecle
näher bezeichneten Gesuche und Vorstellungen an die höchste Person
Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs um die Groß-
herzoglich Sächsischen höheren und unteren Landesbehörden bey der
Aufgabe zu frankiren, und von den darauf erhaltenen Resolutionen
bey der Aogabe von Seiten der Postämter an bebtere das tarif-
mäßige Porto zu entrichten.
Es versteht sich jedoch von selbst, daß, wenn auch gleich An-
stellungsgesuche als Piivat-Sache zu betrachten sind, dennoch die sich
darauf bey Wiederbesehung einer öffentlichen Stelle beziehenden Be-
richte, Kommmikate und eingehenden Resolutionen der herrschaftli-
chen Behörden unter sich dadurch ihre Eigenschaft einer Großher=
zoglichen Diensisache, und daher auch die Porto-Freyheit nicht
verlieren.
Ferner sind nicht herrschhftlich und mithin portopflichtig:
Alle Prozeß= und Partheysachen ( wenn die Personen, welche
sie betreffen, nicht ohnehin eine persönliche Porto-Freyheit oder
das Armenrecht geniessen.
Zu den portopflichtigen Gegenständen gehören auch, ohne Rück-
sicht auf den Inhalt alle diejenigen, bey welchen zu den Schreiben
und Ausfertigungen Stempelpapier verwendet und Kosten berechner
werden.
Die Großherzoglich Sächsische Fürstlich Thurn und Tarische
Postverwaltung übernimmt, dahin Sorge zu tragen, daß alle an
Großherzoglich Sächsische Behörden einlaufende Schreiben und Sen-
dungen bey der Aufgabe nur fronkirt angenommen werden. Des-
gleichen müssen auch alle von Grohherzoglich Weimarischen Untertha-
nen an auswärtige offentliche Behörden aufgegebenen Schreiben und
Sendungen frankirt werden.
Da das Porto-Freythum lediglich zur Erleichterung der Groß-
herzoglichen und folglich auch der bandschafts= Kassen des Großher=
zogthums ausbedungen worden ist: so können bey Patrimonial-Ge-
richten auch nur diejenigen Korrespendenzen, Arten-Pakete und
Gelder auf Porto-Freyheit Anspruch machen, für welche, wäre
gar kein Porto-Freythum vorhanden, die Entrichtung des Portos