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den herrschaftlichen und den Grohherzoglichen Landschafts-Kassen
zur Lost fallen würde.
Alle solche Korrespondenzen, Akten-Pakete und Gelder an und
von den Patrimonial-Gerichten, welche nicht unter die obengedachte
Kategorie fallen, sind daher der Porto-Pllichtigkeit unterworfen.
12.
In reinen Dienstsachen, wie dieselben oben unter 10 1/ p
und 11 von den Privat= und Partheysachen geschieden worden, eereur —
sind portofrey: ——
alle schriftliche Ausfertigungen, Verfügungen und Berichte der,e umite orehen
Grohherzoglich Sächsischen Staats-, Ober= und unterbehör. n
den, — mit allen Geld= und Akten-Sendungen derselben, v. pe.
wohl unter diesen Behörden selbst, als auch, nach del
Maaßgabe der nahern Bestimmungen des F. 3, — von und
nach auswärtsl
Die in Frage stehenden Großherzoglich Sachsischen Behörden
sind dermahlen nahmentlich:
J.
a) Das Großherzogliche Staats-Ministerium mit der geheimen
Staats-Kanzley, dem geheimen Staats-Archive und den
gemeinschaftlichen Archiven zu Weimar und zu Mei-
ningen (in Ansehung Letzterer besteht die Porto-Freyheit
bloß rücksichtlich des Großherzogthums Sachsen-Weimar
und Eisenach).
b) Die Grohherzogliche Oberaufsicht über die unmittelbaren
Anstalten für Wissenschaft und Kunst, mit Einschluß der
dazu gehörigen Großherzoglichen Bibliotheken zu Weimar,
Jena und Eisenach, dem freyen Kunst-Institute zu Weimar,
so wie der Großherzoglichen Musecn und wissenschaftlichen
Institute zu Jena.
) Der Landtag des Grohherzogthums Sachsen Weimar-Ei-
senach und dessen Vorstand, in Landtagöangelegenheiten.