Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

5S! 
den herrschaftlichen und den Grohherzoglichen Landschafts-Kassen 
zur Lost fallen würde. 
Alle solche Korrespondenzen, Akten-Pakete und Gelder an und 
von den Patrimonial-Gerichten, welche nicht unter die obengedachte 
Kategorie fallen, sind daher der Porto-Pllichtigkeit unterworfen. 
12. 
In reinen Dienstsachen, wie dieselben oben unter 10 1/ p 
und 11 von den Privat= und Partheysachen geschieden worden, eereur — 
sind portofrey: —— 
alle schriftliche Ausfertigungen, Verfügungen und Berichte der,e umite orehen 
Grohherzoglich Sächsischen Staats-, Ober= und unterbehör. n 
den, — mit allen Geld= und Akten-Sendungen derselben, v. pe. 
wohl unter diesen Behörden selbst, als auch, nach del 
Maaßgabe der nahern Bestimmungen des F. 3, — von und 
nach auswärtsl 
Die in Frage stehenden Großherzoglich Sachsischen Behörden 
sind dermahlen nahmentlich: 
J. 
a) Das Großherzogliche Staats-Ministerium mit der geheimen 
Staats-Kanzley, dem geheimen Staats-Archive und den 
gemeinschaftlichen Archiven zu Weimar und zu Mei- 
ningen (in Ansehung Letzterer besteht die Porto-Freyheit 
bloß rücksichtlich des Großherzogthums Sachsen-Weimar 
und Eisenach). 
b) Die Grohherzogliche Oberaufsicht über die unmittelbaren 
Anstalten für Wissenschaft und Kunst, mit Einschluß der 
dazu gehörigen Großherzoglichen Bibliotheken zu Weimar, 
Jena und Eisenach, dem freyen Kunst-Institute zu Weimar, 
so wie der Großherzoglichen Musecn und wissenschaftlichen 
Institute zu Jena. 
) Der Landtag des Grohherzogthums Sachsen Weimar-Ei- 
senach und dessen Vorstand, in Landtagöangelegenheiten.
	        
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