Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

Seile bes 
Nr. der 
  
  
  
Gesanbtschaften 
I Blatles. machung. 
*s Grrhprrzoliche am Kaiserl. Oesterreichischen Hofe . 15. — 
b) Koͤnigl. Saͤchsische am Großherzoglichen Hofe . . 6. — 
c) Königl. Preufische am rm*[w&#lr8 Hofe 23. — 
Geschiedene in den Jahren — 1824. Vergleichende Uebersicht 55. 56. 1 
Gestorbene in den Jahren nn Ge—1ßt047. „Vergleichende Uebersicht 5. 56.1. 
v. Goethe, Doktor der Rechte, wirklicher geheimer Rath, Staats-Mi- 
zuriesn Ercellenz,' Grotkeens des Großherzogl. Hausordens vom weißen 
. — Fever des 7. Novembers 1825, als der 50jährigen Wie- 
im des Tages beincr Eintreffens in Weimar. Nachricht davon nebst) 
einem Handschreiben des Großherzogs, Königl. Hoheit, an Goethen 113. 114.— 
Handwerkögesellen — wande ade — oder die von ihrer Händee 
arbeit sich nährenden Leute sollen im Königreiche Fran kreich nur zu- 
gelassen werden, wenn sie mit einer offiziellen Bescheinigung über die 
Erlaubniß zur Reise und über ihre Wicheraufnahme in der Heimath 
versehen sind. Dieöf. Verordnung 9 . . 61. J. 
14. — 
Hof-Advokatur — deren Ertheilung . . . 16. I. 
. J. 
Impost-Nachtrags-Regulativ vom 10. Dezember 1823 (vergl. 
Regier. Blatt v. J. 1828 S. 273—290). Nachträgliche Verord= 
nung zu demselben vom 7. März 1825 . . . . 9—14.— 
J. 
Justiz-Beamten — Transport deren Effekten von Seiten der Ge- 
meinden bey ihrer Anstellung sol kuͤnftlghin cessiren 20. DI. 
auch kneoobt.Mittel. 
Kirchen-Inspektionen: sie sind in Betreff der Verhandlung und 
Entscheidung von Rechtssachen, in welchen Geistliche auf Entrichtung 
von Besoldungsstücken gegen die dazu angeblich Mllichtigen, *. die 
falls bestrittener Verbindlschkeit, klagend auftreten, n icht zu dig 
und haben sich aller und jeder Verfügung hierin, so wie in uu00 
Angelegenheiten überhaupt, zu enthalten. 61. I. 
Kollekten. Verordnung des Eisenach. Ober- Lonssslor#umo, daß we- 
gen jeder besonderen Kollekte von den Diszesanen und Geistlichn 
« . 4. I. 
besondere Berichte erstattet werden sollen 
  
  
  
 
	        
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