Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

III. Abtheilun.g. 
Bestimmungen über die Art wie das für Großherzoglich Sichsische 
Dienstsachen zu entrichtende Porto zu berechnen und zu bezahlen ist. 
  
A. 
Bestimmung über die Bezahlung des von den Großherzoglich Siächsi- 
schen Behörden an die Post-Kasse zu entrichtenden Portos, nah- 
mentlich über die Berechnung und Berichtigung der herrschaftli- 
chen Kontos. 
. 23. 
Da von verschiedenen Großherzoglichen Behörden das für empfan- 
gene Briefe und Postwagen-Sendungen zu entrichtende Porko nicht 
gleich bey der Abgabe, sondern erst nach Ablauf eines jeden Monathe 
bezahlt wird: so ist zum Behuf einer zweckmäßigen Konto-Führung 
nachstehende Einrichtung beliebt worden: 
a) die Postämter haben für jede Großherzogliche Behörde, für 
welche das Porto à Conto notirt wird, ein Buch oder eine 
Mappe zu halten, in welcher die Blätter aus der weiter unten 
angegebenen Ursache bloß mit einem Band befestiget werden, 
um herauögenommen werden zu konnen. 
Hierin wird das Konto an jedem Posttage vor Abgang 
der Posten und respective vor Abgabe der angekommenen 
Briefe und Sachen, welche aber mit ihren Adressen und Be- 
zeichuung des Orts, woher sie kommen, aufgeführt seyn müs- 
sen, eingeschrieben. 
Die beygefügten Formulare unter A. für die abgehenden 
und unter B. für die ankommemmen Gegenstände besagen hier- 
über das Nähere. 
b) Bey der Bestellung legt der Briefträger demjenigen, an wel- 
chen er den Brief 2c. 2c. abgiebt, dieses Buch vor, der dann 
den Empfang durch Einsehung seines Nahmens in die darin 
befindliche Empfangs-Bescheinigungs-Kolumne bescheinigt.
	        
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