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c) das Raͤuchern des Viehes in Staͤllen und an aͤhnlichen Orten,
d) das Tobakrauchen in Scheunen und Ställen, auf Misthöfen, Bö-
den und Holzplätzen, in der Nähe von Betten, Strenen oder anderen
leicht feuerfangenden Dingen, zur Aerntezeit bey dem Binden, Sam-
meln, Aufladen und Einfahren des Getreides, Heues oder Grummets,
0) bey Verrichtungen zur Nachtseit auf Böden, in Ställen und in
Scheunen, so weit sie nicht überhaupt für unzulässig erachtet werden müs-
sen, den Gebrauch eines bloßen Lichtes oder solcher Laterne, welche nicht,
wenn darin ein Licht gebrennt wird, mit blechernen oder metallenen Bö-
den und Gestellen, und wenn darin eine Oehllampe gebrennt wird, we-
nigstens mit blechernen oder metallenen Böden versehen sind,
I) das Brechen und Hecheln des Flachses, das Dreschen, Hechselschneiden
und ähnliche Arbeiten, welche zur Nachtzeit, selbst bey dem Gebrauche
einer wohlverwahrten Laterne, wo nur möglich, zu vermeiden sind, bey
bloßem Lichte,
#) das Aufhaufen und Aufbewahren von Reißholz, Spähnen, Bretern, Heu,
Geströhde, Hopfen, Flachs, Hanf, Werg, Oel, Pec, Schwefel, Sal-
peter und anderer dergleichen leicht feuerfangenden Dinge in der Nähe
von Kaminen, Herden, Oefen oder auf Hausboͤden und in Kammern,
wohin gewöhnlich mit Licht gegangen wird,
h) das Einfahren und Zusammenhäufen von nassem Heu, Grummet oder
Getreide in den Scheunen, auf den Böden, in den Ställen u. s. w.
Wer gegen eines dieser Verbothe handelt, soll mit Gefängniß von vier Ta-
gen bis drey Wochen oder un zwey bis zwölf Thaler in Gelde bestraft,
im Wiederholungöfalle aber soll auf Schärfung der Gefängnißstrafe oder
auf Ausdehnung der Gefängnißstrafe oder auf Erhöhung der Geldstrafe oder
auf körperliche Züchtigung in den oben §. 10 angegebenen Grenzen er-
kannt werden.
Auch derjenige, welcher von einer solchen Polizey-Widrigkeit Kenntniß hatte
und dieselbe absichtlich begünstigte z. B. verhehlte, verfällt in eine Strafe
von Gefängnmiß bis zu vier Tagen oder in Gelb bis zu zwey Thalern.