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Für die feuergefährlichen Handlungen der Dienstbothen ist der Dienstherr oder
dessen Stellvertreter (Verwalter, Voigt, Wirthschafter) alsdann verantwortlich,
wenn solche auf seinen Befehl, auf seine Anordnung oder mit seiner ausdrücklichen
Erlaubniß unternommen worden sind, ingleichen wenn er dieselben absichtlich begün-
stiget hat. Im ersten Falle ist er dem Thäter gleich, im zweyten Falle nach §. 11
Nr. 4 zu bestrafen. «
M-überdicsuståndiglcitunddaoBerfahrcadetJustiz-Behörden
.14.
Ist ein Brand wirklich zum Ausbruche gekommen: so gehört ohne Unterschied,
ed möge nun derselbe um sich gegriffen haben oder sofort wieder gelöscht worden seyn,
die Untersuchung und die Bestrafung dessen, welcher ihn absichtlich oder schuldvoll
durch eine feuergefährliche Handlung veranlaßt hat, nicht vor die Polizey-Behör-
den, sondern vor die Justiz-Behörden,
. §.15.
Es hat deöhalb der Hauptbeamte der zuständigen Gerichtsstelle sich sogleich an
den Ort des Feuers zu begeben und, sobald dic hösch= und Rettungoanstalten es
ihm gestatten, eifrigst und mit möglichster Umsicht die Untersuchung über die Ent-
stehungsursache des Brandes und dessen Urheber einzuleiten, auch bey hervortreten-
den Verdachtsgründen und Gefahr der Kollusion oder Flucht sich des Verdächtigen
durch Verhaftung zu bemächtigen. Nach diesem ersten Angriffe sind die Akten,
wenn ein dringender Verdacht böslicher Brandstiftung an sich und in Ansehund des
urhebers vorliegt, alsbald an das Kriminal-Gericht abzugeben, sonst aber an die
bandeöregierung des Bezirkes einzusenden. Ist Letteres geschehen: so bestimmt die
Landeöregierung, ob und wie die Ortögerichts-Behörde noch selöst fortzufahren
habe oder ob es democh zweckmäßiger sey, die Fortsetzung und Vollendung der Un-
tersuchung dem Kriminal-Gerichte zu überlassen.
K. 16.
Weiter verfahren und erkennen die Justiz-Behörden nach den bestehenden Pro-
jeß und Kriminal-Gesetzen. Es soll jedoch die Strafe einer kulposen Brandstif-