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tung wenigstens der Polizey-Strafe gleich seyn, welche auch ohne jenen Erfoig
durch die feuergefaͤhrliche Handlung allein verwirkt worden seyn wuͤrde.
IV. uͤber das Verhältniß dieset Gesethes zu früheren Polizey-Gesethzen:
g. 17.
Wad übereinstimmend mit dem gegenwärtigen Gesetze und mehr noch in das Ein-
zelne gehend über die feuersichere Herstellung und Unterhaltung der Gebaude und
über feuergefährliche Handlungen in den verschiedenen Theilen des Großherzogthumes
gesetzlich verordnet ist, z. B. in dem Weimarischen und Jenaischen Kreise durch mehre
örtliche Feuerordnungen und Eirkular-Befehle, in dem Neustadtischen Kreise durch
das schon angeführte Mandat vom 18. Februar 1775, behäált, was die Gebothe und
Verbothe selbst betrifft, seine Gültigkeit; auch haben die Unterobrigkeiten alle ihnen
dadurch aufgelegte Obliegenheiten fernerhin zu beobachten.
Da indessen jene alteren Gesetze theils nur gebiethen und verbiethen ohne alle
Strafandrohung, theils Strafen drohen, welche dermahlen für passend in das Ganze
der Gesetzgebung nicht mehr angesehen werden mögen: so ist in Fällen) wo gegen
solche gehandelt worden, nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes und insonderheit
der 5§. 10, 11 und 12 zu erkennen.
Wiewohl Wir nun ron der Mehrzahl Unserer Unterthanen erwarten dürfen,
daß sie ihren Obliegenheiten in Bezug auf den hier behandelten Gegenstand stets ein-
gedenk seyn und zugleich als Haus= und Familienvater durch Beyspiel, Ermahnungen
und im Gebrauche ihrer häuslichen, auch in der Gesindeordnung vom 18. Juny
18283 bestätigten Gewalt auf ihre Untergebenen wirken werden: so wollen Wir doch
Unseren Orts-Polizeybehörden, mit Einschluß der Ortêvorstände, Schuldheißen,
Gerichts= und Vormundschafts-Personen, eine aufmerksame, gewisse Handhabung
der vorstehend gegebenen und bestätigten Gesecze nochmahls anbefohlen haben, in der
Ueberzeugung, daß das Ansehen der Gesetze weniger durch gedrohte strenge Strafen,
als durch strackliche Amwendung der gedrohten Strafen zu sichern ist. — Entspre-
chend einem Antrage Unseres getreuen Landtages, soll das gegenwärtige Geseh, wel-
ches in traurigen Erfahrungen de5 Augenblickes seine nächste Veranlassung erhalten
hatte, nach drey Jahren nochmahls geprüft und vielleicht einer allgemeinen, umfas-
senderen Feuerordnung mit zum Grunde gelegt werden. Jeder Beytrag hierzu nach