Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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tung wenigstens der Polizey-Strafe gleich seyn, welche auch ohne jenen Erfoig 
durch die feuergefaͤhrliche Handlung allein verwirkt worden seyn wuͤrde. 
IV. uͤber das Verhältniß dieset Gesethes zu früheren Polizey-Gesethzen: 
g. 17. 
Wad übereinstimmend mit dem gegenwärtigen Gesetze und mehr noch in das Ein- 
zelne gehend über die feuersichere Herstellung und Unterhaltung der Gebaude und 
über feuergefährliche Handlungen in den verschiedenen Theilen des Großherzogthumes 
gesetzlich verordnet ist, z. B. in dem Weimarischen und Jenaischen Kreise durch mehre 
örtliche Feuerordnungen und Eirkular-Befehle, in dem Neustadtischen Kreise durch 
das schon angeführte Mandat vom 18. Februar 1775, behäált, was die Gebothe und 
Verbothe selbst betrifft, seine Gültigkeit; auch haben die Unterobrigkeiten alle ihnen 
dadurch aufgelegte Obliegenheiten fernerhin zu beobachten. 
Da indessen jene alteren Gesetze theils nur gebiethen und verbiethen ohne alle 
Strafandrohung, theils Strafen drohen, welche dermahlen für passend in das Ganze 
der Gesetzgebung nicht mehr angesehen werden mögen: so ist in Fällen) wo gegen 
solche gehandelt worden, nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes und insonderheit 
der 5§. 10, 11 und 12 zu erkennen. 
Wiewohl Wir nun ron der Mehrzahl Unserer Unterthanen erwarten dürfen, 
daß sie ihren Obliegenheiten in Bezug auf den hier behandelten Gegenstand stets ein- 
gedenk seyn und zugleich als Haus= und Familienvater durch Beyspiel, Ermahnungen 
und im Gebrauche ihrer häuslichen, auch in der Gesindeordnung vom 18. Juny 
18283 bestätigten Gewalt auf ihre Untergebenen wirken werden: so wollen Wir doch 
Unseren Orts-Polizeybehörden, mit Einschluß der Ortêvorstände, Schuldheißen, 
Gerichts= und Vormundschafts-Personen, eine aufmerksame, gewisse Handhabung 
der vorstehend gegebenen und bestätigten Gesecze nochmahls anbefohlen haben, in der 
Ueberzeugung, daß das Ansehen der Gesetze weniger durch gedrohte strenge Strafen, 
als durch strackliche Amwendung der gedrohten Strafen zu sichern ist. — Entspre- 
chend einem Antrage Unseres getreuen Landtages, soll das gegenwärtige Geseh, wel- 
ches in traurigen Erfahrungen de5 Augenblickes seine nächste Veranlassung erhalten 
hatte, nach drey Jahren nochmahls geprüft und vielleicht einer allgemeinen, umfas- 
senderen Feuerordnung mit zum Grunde gelegt werden. Jeder Beytrag hierzu nach
	        
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