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XIX.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. N.
In Erlwägung, daß auch der weiblichen Jugend vor ihrem Eintritte in das
bürgerliche Leben eine reifere Bildung sehr heilsam sey und mit Berücksichtigung
der Erfahrung, daß sie diese vor erfülltem vierzehenten Lebensjabre selten zu erlan-
gen pflegt, haben Wir, auf mehre desbalb von Unseren Landesbehörden erstattete Be-
richte, das längere Verweilen der Mädchen in den Schulen für nöthig angesehen und
verordnen demnach:
daß, wie in Ansehung der Knaben bereits gesetzlich feststehet und andurch
wiederholt eingeschärft wird, auch die Mädchen erst in dem Jahre aus
der Schule entlassen und folgeweise unter die Zahl der Konfirmanten aufge-
nommen werden sollen, in welchem sie das vier zehente Jahr ihres Alters vor
dem ersten Oktober noch erfüllen.
Urkundlich haben Wir diese Gesetz mit Beyrath und Zustimmung der getreuen
Stände, als ein allgemeines Landeögesetz, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse-
rem Großherzoglichen Staatsinsicgel bedrucken lassen.
So geschehen Weimar den 29. May 1826.
(L. 8.) Karl August.
E. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweiger,
Gesetz
uͤber die Dauer der Schulzeit fuͤr vdt. Ernst Ruͤller.
die Maͤdchen.