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ernannt worden. Gedachte Vevollmächtigte sind unter Vorbehalt der beyderfeitigen
landesherrlichen Genehmigung über folgende Artikel übereingekommen:
Artikel I.
Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Die gegenwärtige Uebereinkunft erstreckt und beschrankt sich auf die Gegen-
stände der durch amtlichen Abdruck bekannt gemachten vorhin erwähnten Haupt-Kon-
vention vom 28. August 1819 in so weit dieselben nach den Staatsverträgen d. d.
Wien am 1. Juny 1815 und Paris am 22. September 1815 die an das Groß-
herzogthum Sachsen Weimar-Eisenach abgetretenen vormahligen Königlich Sachsi-
schen Gebiethötheile mitbetreffen, und nicht zur besondern Verhandlung auögesetzt
worden. Im Allgemeinen finden auf die so bezeichneten Gegenstände die in der
Haupt-Konvention festgesetzten Grundsätze Anwendung, wemn nicht etwas Besonde-
res vereinbaret worden.
Artikel II.
Wechselseitige öffenellche #und Privat-Gerechtsame in den getheilten
andes-Distrikten.
6. 2.
Im Betreff vorstehend bemerkter Gegenstände finden zu Folge besonderer Ueber-
einkunft die Bestimmungen des Artikels II der Haupt-Konvention vom 28. August
1819 überall volle Amvendung.
Artikel III.
Gerichtsbar keits-Verhälknisse.
g. 38.
Wegen der zur Zeit der erfolgten Gebiethöabtretung vor den Gerichtsbehörden
anhängigen Rechtssachen, auch Abgabe der dazu gehörigen Akten, Dokumente und
Depositen, finden die in der Konvention vom 20. Februar 1816 und dem Artikel
III der Haupt-Konvemton vom 28. August 1819 getroffenen Bestimmungen, sonst
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aber die in der Erklärung vom 3u—I# 1819 und in der Uebereinkunft vom 25/8.
Juny 1824 enthaltenen Festsetzungen Anwendung.