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Artikel IV.
Steuer-Kreditschulden und Steuer-Kredltkasse.
g. 4.
Theilungsverbältniß.
Da nach Artikel IV der gedachten Haupt-Konvention und nach der derselben
angefügten Beylage Lit. A überhaupt die Summe von
Sechs Millionen, Einhundert Sechö und Neunzig Tausend, Achthundert und Vier
und Funfzig Thalern, Zwey und Zwanzig Groschen, Fünf Pfennige
in Steuerscheinen auf das Herzogthum Sachsen wirklich übernommen worden, so
wird in Folge der verschiedenen Berechnungen über die an das Grohherzogthum Sach-
sen Weimar-Eisenach gefallenen Antheile der zur Verzinsung und Eilgung dieser
Schulden bestimmten Stenereinkünfte und des hierüber getroffenen Vergleiches, der
uerbessunge- Maßstab für das Großherzogthum auf
# wegen der im Steuerkredit-Systeme vom Jahre 1763 begriffenen alte-
ren, und auf
r3#— wegen der von den Jahren 1807 und 1811 herrührenden neueren Steuer-
Kreditschulden
angenommen, und es werden hiernach die Preußischer Seits übernommenen
6,196,854 Thlr. 22 gr. 5 pf.
wor ho ver Thlr. 11 gr. 8 pf. , cuischlußlcch
83,790 Thlr. wegen des Aufgeldes von den
auS dem ehemahligen Chur-Braunschweigischen
Hypotheken-Anlehn herrührenden Schulden, und
24,693 Thlr. 10 gr. wegen des Zinönachschusses
von diesen Schulden nebst dem Aufgelde, auf
die alteren, dagegen
1,705,927 - 10 9 - auf die neue ren Schulden,
Summe, wie obe
dhe werden, auf Großherzogthum vertheilt, wornach dessen Gesammtan-
eil uf
607,991 Thlr. 5 gr. 1 pf.
Sechshumdert Sieben Tausend, Neun Hundert Ein und Neunzig Thaler,
Fünf Groschen, Ein Pfennig,
sich ergiebt.