Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Weil die Gebiethsabtretung zu zwey verschiedenen Terminen, nähmlich vom 
1/5. Juny und 1. November 1815 ab, an das Großherzogthum Weimar-Eisenach 
erfolgte, und diejenige Suume von 1,585,500 Thalern Central-Steuer-Obliga- 
tionen, welche in Konpensation eines gleichen Betrages von den neueren Steuer- 
Kreditschulden, den so genannten Reichenbachischen Obligationen auf das Her- 
zogthum Sachsen übernommen wurden, bis mit Michaelis 1817 bey der Steuer- 
Kreditkasse mit verzinset worden, zerfällt die vorgedachte Jinsberechnung in drey 
verschiedene Abschnitte. » 
Nach Mahgabe der K. 4 des gegenwärtigen Artikels gedachten Ermittelungen, 
ist der Antheil des Großherzogthumes Sachsen Weimar-Eisenach an der in Rede 
stehenden Verzinsung nach folgenden Verhältnissen berechnet worden, und zwar: 
a) für die Zeit vom 1. Juny bis 31. Oktober 1815 
auf #s bey der alten, und 
auf ##428 bey der neuen Schuld, 
b) für die Zeit vom 1. November 1815 bis ult. September 1817 
auf #38255 für die alte, und 
auf #33 4### für die neue Schuld, und 
c) für die Zeit vom 1. Oktober 1817 bis ult. Marz 1826 
auf r# # überhaupt bey der alten und neuen Schuld. 
- 
  
  
  
B. Künftige Verzinsung vom 1. UApril 1826 ab. 
Vom 1. April 1826 ab üÜbernimmt die Großherzoglich Sachsen Weimar-Ei- 
senachische Regierung die Haftung für die, sowohl bis mit Ostern 1820 bereits ver- 
fallenen, aber unerhoben gebliebenen, als von diesem Zeitpunkte an fällig werden- 
den Zinsen der ihr nach §. 5 nun zur Last fallenden Steuer-Kreditschulden, und wird 
deren Berichtigung auf Anmeldung der Gläubiger in so weit bewirken, als nicht 
dabey in einzelnen Fällen wegen Mangels an Legitimation, Verjährung, oder ähn- 
licher Ursachen, Hindernisse eintreten. Zu dieser Berichtigung der verfallenen, und 
noch nicht erhobenen Zinsen von den, von der Großherzoglichen Regierung über- 
nommenen Schulden, werden derselben von der Koniglich Preußischen Regierung 
die betreffenden Valuten verzeichnet und gewährt. 
g. 
Forderung der Steuer-Krebltkasse an bie vormahlige Königlich Westphálische 
Regierung. 
Was den Antheil des Herzogthumes Sachsen an der Forderung der Steuer- 
Kreditkasse an die vormahlige Königlich Westphälische Regierung anbetrifft, so nimmt
	        
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