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Weil die Gebiethsabtretung zu zwey verschiedenen Terminen, nähmlich vom
1/5. Juny und 1. November 1815 ab, an das Großherzogthum Weimar-Eisenach
erfolgte, und diejenige Suume von 1,585,500 Thalern Central-Steuer-Obliga-
tionen, welche in Konpensation eines gleichen Betrages von den neueren Steuer-
Kreditschulden, den so genannten Reichenbachischen Obligationen auf das Her-
zogthum Sachsen übernommen wurden, bis mit Michaelis 1817 bey der Steuer-
Kreditkasse mit verzinset worden, zerfällt die vorgedachte Jinsberechnung in drey
verschiedene Abschnitte. »
Nach Mahgabe der K. 4 des gegenwärtigen Artikels gedachten Ermittelungen,
ist der Antheil des Großherzogthumes Sachsen Weimar-Eisenach an der in Rede
stehenden Verzinsung nach folgenden Verhältnissen berechnet worden, und zwar:
a) für die Zeit vom 1. Juny bis 31. Oktober 1815
auf #s bey der alten, und
auf ##428 bey der neuen Schuld,
b) für die Zeit vom 1. November 1815 bis ult. September 1817
auf #38255 für die alte, und
auf #33 4### für die neue Schuld, und
c) für die Zeit vom 1. Oktober 1817 bis ult. Marz 1826
auf r# # überhaupt bey der alten und neuen Schuld.
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B. Künftige Verzinsung vom 1. UApril 1826 ab.
Vom 1. April 1826 ab üÜbernimmt die Großherzoglich Sachsen Weimar-Ei-
senachische Regierung die Haftung für die, sowohl bis mit Ostern 1820 bereits ver-
fallenen, aber unerhoben gebliebenen, als von diesem Zeitpunkte an fällig werden-
den Zinsen der ihr nach §. 5 nun zur Last fallenden Steuer-Kreditschulden, und wird
deren Berichtigung auf Anmeldung der Gläubiger in so weit bewirken, als nicht
dabey in einzelnen Fällen wegen Mangels an Legitimation, Verjährung, oder ähn-
licher Ursachen, Hindernisse eintreten. Zu dieser Berichtigung der verfallenen, und
noch nicht erhobenen Zinsen von den, von der Großherzoglichen Regierung über-
nommenen Schulden, werden derselben von der Koniglich Preußischen Regierung
die betreffenden Valuten verzeichnet und gewährt.
g.
Forderung der Steuer-Krebltkasse an bie vormahlige Königlich Westphálische
Regierung.
Was den Antheil des Herzogthumes Sachsen an der Forderung der Steuer-
Kreditkasse an die vormahlige Königlich Westphälische Regierung anbetrifft, so nimmt