100
das Großherzogthum sowohl an den, am 1. Juny 1815 in Ruͤckstand gewesenen,
als an den bis mit Ostern 1825 fällig gewordenen Termin-Zahlungen, nach dem-
selben Verhältnisse Theil, nach welchem es zur Zinszahlung in jedem Termine bey-
zutragen hat. Es sind daher vorerwähnte Zahlungen bey der Steuer-Kreditkasse
in Einnahme gestellt, dem Zinsbedarfe eined jeden Termines in Abzug gebracht, und
hierdurch der Großherzoglichen Regierung ibre Antbeile an genannter Forderung bis
mit Östern 1825 gewährt worden. Im Betreff der von diesem Termine an rück-
ständigen Zahlungen von überhaupt 25,986 Thlr. 6 gr. 8 pf., welche in halbjähri-
gen Terminen bis ult. Februar 1837 zu berichtigen wären, ist man gegenseitig da-
hin übereingekommen, der Großherzoglichen Regierung für deren Antheil ein, Ostern
1825 zahlbares Aversum von 1857 Thlr. 18 gr. zu gewähren, und solches dersel-
ben bey Abtheilung der Steuer-Kreditkasse in Zurechmung zu bringen. Uebrigens be-
bält sich die Königlich Preußische Regierung wegen der solchergestalt übernommenen
Berichtigung der gedachten Zahlungen ihre Rechte an die übrigen Staaten des vor-
mahligen Königreichs Westphalen ausdrücklich vor.
ie
RKegie= und sonstiger bey der zeitherigen Verwaltung der Steuer-Kredlischuld
entstandener Aufwand.
Ueber den gesammten, während der Verwaltung der Steuer-Kreditschulden
bis Ostern 1825 erwachsenen, und von dem Königreiche Preußen vertretenen Re-
gie-Aufwand, einschließlich der durch Ueberweisung der Gelder an die verschiedenen
Zahlungsstellen entstandenen Kosten, ist von den beyderseitigen Rechnungsbeamten
Berechmmg gepflogen und der hiernach auf das Großherzogthum Sachsen Weimar=
Eisenach fallende Antheil bey der Steuer-Kreditkasse der Weimarischen Baarzahlung
zugesezt worden.
.10.
Abschluß der Steuer, Kreditkasse.
Mit Berücksichtigung der in den vorhergehenden Is. erwahnten Verhältnisse ist
über die Steuer-Kreditkasse der Rechnungsabschluß erfolgt, und, vorbehältlich der
iim gegemwärtigen Vertrage Artikel VIII K. 48 stipulirten Nachweisung, von den
beyderseitigen Bevollmächtigten als richtig anerkannt worden, wornach die Groß-
berzoglich Sächsische der Königlich Preußischen Regierung außer der oben §. 5 bereits
obernommenen Kapital-Baarzahlung von