Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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das Großherzogthum sowohl an den, am 1. Juny 1815 in Ruͤckstand gewesenen, 
als an den bis mit Ostern 1825 fällig gewordenen Termin-Zahlungen, nach dem- 
selben Verhältnisse Theil, nach welchem es zur Zinszahlung in jedem Termine bey- 
zutragen hat. Es sind daher vorerwähnte Zahlungen bey der Steuer-Kreditkasse 
in Einnahme gestellt, dem Zinsbedarfe eined jeden Termines in Abzug gebracht, und 
hierdurch der Großherzoglichen Regierung ibre Antbeile an genannter Forderung bis 
mit Östern 1825 gewährt worden. Im Betreff der von diesem Termine an rück- 
ständigen Zahlungen von überhaupt 25,986 Thlr. 6 gr. 8 pf., welche in halbjähri- 
gen Terminen bis ult. Februar 1837 zu berichtigen wären, ist man gegenseitig da- 
hin übereingekommen, der Großherzoglichen Regierung für deren Antheil ein, Ostern 
1825 zahlbares Aversum von 1857 Thlr. 18 gr. zu gewähren, und solches dersel- 
ben bey Abtheilung der Steuer-Kreditkasse in Zurechmung zu bringen. Uebrigens be- 
bält sich die Königlich Preußische Regierung wegen der solchergestalt übernommenen 
Berichtigung der gedachten Zahlungen ihre Rechte an die übrigen Staaten des vor- 
mahligen Königreichs Westphalen ausdrücklich vor. 
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RKegie= und sonstiger bey der zeitherigen Verwaltung der Steuer-Kredlischuld 
entstandener Aufwand. 
Ueber den gesammten, während der Verwaltung der Steuer-Kreditschulden 
bis Ostern 1825 erwachsenen, und von dem Königreiche Preußen vertretenen Re- 
gie-Aufwand, einschließlich der durch Ueberweisung der Gelder an die verschiedenen 
Zahlungsstellen entstandenen Kosten, ist von den beyderseitigen Rechnungsbeamten 
Berechmmg gepflogen und der hiernach auf das Großherzogthum Sachsen Weimar= 
Eisenach fallende Antheil bey der Steuer-Kreditkasse der Weimarischen Baarzahlung 
zugesezt worden. 
.10. 
Abschluß der Steuer, Kreditkasse. 
Mit Berücksichtigung der in den vorhergehenden Is. erwahnten Verhältnisse ist 
über die Steuer-Kreditkasse der Rechnungsabschluß erfolgt, und, vorbehältlich der 
iim gegemwärtigen Vertrage Artikel VIII K. 48 stipulirten Nachweisung, von den 
beyderseitigen Bevollmächtigten als richtig anerkannt worden, wornach die Groß- 
berzoglich Sächsische der Königlich Preußischen Regierung außer der oben §. 5 bereits 
obernommenen Kapital-Baarzahlung von
	        
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