101
36,564 Ehlr. 10 gr. 5 pf. noch die Summe von
201,812 = 19 .10 J), mithin überhaupt die Summe von
238,877 Thlr. 6 or. 3 pf.
Zwey Hundert Acht und Dreyßig Tausend, Drey Hundert und Sieben und Sie-
fbenzig Thaler, Sechs Groschen, Drey Pfennige,
baar zu gewähren hat.
11.
Wechsel seitige Verzichtleislung.
Durch gegenwärtige Auseinandersehung werden alle weiteren Ansprüche und
Forderungen, welche der Regierung und den Ständen des einen, an die Regierung
und die Stände des auvern Landestheiles vermöge der Traktate vom 1. Juny und
resp. 22. September 1815 in Beziehung sowohl auf die Steuer-Kreditschulden, als
auch auf die Steuer-Kreditkasse zustehen, für erledigt erklärt und gegenseitig auf-
gehoben.
Artikel V.
Steuer Aerar.
12.
Bestände des Steuer-Aerars.
An den, vermöge der Haupt-Konvention vom 29. August 1819 Artikel V auf
das Herzogthum Sachsen gekommenen, Bestämen des erbländischen und Stift-
Naumöomngischen Steuer-Aerars und den dazu gerechneten Gegenständen nimmt das
Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach nach einem von den erbländischen Steuer-
einkünften entlehnten Maßstabe mit #/## Antheil, wogegen es, da kein Theil des
Stiftes Merseburg an Weimar-Eisenach abgetreten worden, an den Beständen des
Stift-Merseburgischen Steuer-Aerars nicht betheiliget ist.
g. 13.
Bestsnde der Kreis= und Unlereinnadmen.“
Die Bestande der Thüringischen und Neustädtischen Kreiskassen so wie ihrer
Untereinnahmen sollen, wie sie am 5. Juny und resp. 1. November 1815 vor-
handen waren, derjenigen Regierung ungetheilt zukommen, in deren Gebiethe sie
sich an den genannten Tagen befanden.