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zu berichtigen gewesenen Forderungen der Kammer-Kreditkasse an die Regierung des
vormahligen Koͤnigreichs Westphalen mit Vorbehalt der Anspruͤche an die uͤbrigen
dabey betheiligten Staaten übernommen hat, so ist der hiervon dem Grohherzog=
thume Weimar-Eisenach nach dem Verhältnisse, in welchem es zur Verzinsung der
Kammer-Kreditkassen-Schulden in jedem Termine beyzutragen hat, zukommende An-
theil gut geschrieben und hierdurch vollständig gewährt worden.
§5. 24.
Regie= und sonstiger Aufwondt.
In Betreff der Regie= und sonstigen durch die Verzinsung und theilweise Til-
gung der in Rede stehenden Schulden bis mit Ostern 1825 erwachsenen Kosten sind
zwischen den beyderseitigen Rechnungsbeaméen die erforderlichen Berechmunen ge-
pflogen, und der auf das Großherzogthum Weimar-Eisenach hiernach fallende Be-
trag ist der Baarzahlungs-Verbindlichkeit deöselben zugesetzt worden.
g. 26.
Abtheilung der Kammer-Krebitkasse.
Mit Berücksichtigung der in den vorhergehenden S#. erwähnten Verhältnisse ist
über die Kammer-Kreditkasse der Rechnungsabschluß erfolgt, und von den beydersei-
tigen Kommissaren, vorbehältlich der unten im Artikel VIII . 48 zugesicherten
Nachweisung, als richtig anerkannt worden.
Hiernach hat die Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regierung außer der
oben F. 21 bemerkten Kapital-Baarzahlung von
8,018 Thlrn. 9 gr. 11 pf. noch die Summe von
16,175 Thlrn. 3 gr. 3 pf.) mithin überhaupt
24,193 Thir. 18 gr. 2 pf.
Vier und Zwanzig Tausend, Einhundert Drey und Neunzig Thaler,
" Achtzehen Groschen, Zwey Pfenige
der Königlich Preußischen Regierung baar zu gewähren.
g. 26.
Neben-Fonds der Kammer-Kreditkasse.
Da Preußen bey der Auöeinandersetzung mit Sachsen nach Artikel VI K. 4 und
7 der Haupt-Konvention vom 28. August 1819 „8874 Thlr. 12 gr. 6 pf. weniger,
als es nach dem vertragsmäßigen Theilungs-Maßstabe zu den Kammer-Kreditkassen-