Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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zu berichtigen gewesenen Forderungen der Kammer-Kreditkasse an die Regierung des 
vormahligen Koͤnigreichs Westphalen mit Vorbehalt der Anspruͤche an die uͤbrigen 
dabey betheiligten Staaten übernommen hat, so ist der hiervon dem Grohherzog= 
thume Weimar-Eisenach nach dem Verhältnisse, in welchem es zur Verzinsung der 
Kammer-Kreditkassen-Schulden in jedem Termine beyzutragen hat, zukommende An- 
theil gut geschrieben und hierdurch vollständig gewährt worden. 
§5. 24. 
Regie= und sonstiger Aufwondt. 
In Betreff der Regie= und sonstigen durch die Verzinsung und theilweise Til- 
gung der in Rede stehenden Schulden bis mit Ostern 1825 erwachsenen Kosten sind 
zwischen den beyderseitigen Rechnungsbeaméen die erforderlichen Berechmunen ge- 
pflogen, und der auf das Großherzogthum Weimar-Eisenach hiernach fallende Be- 
trag ist der Baarzahlungs-Verbindlichkeit deöselben zugesetzt worden. 
g. 26. 
Abtheilung der Kammer-Krebitkasse. 
Mit Berücksichtigung der in den vorhergehenden S#. erwähnten Verhältnisse ist 
über die Kammer-Kreditkasse der Rechnungsabschluß erfolgt, und von den beydersei- 
tigen Kommissaren, vorbehältlich der unten im Artikel VIII . 48 zugesicherten 
Nachweisung, als richtig anerkannt worden. 
Hiernach hat die Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regierung außer der 
oben F. 21 bemerkten Kapital-Baarzahlung von 
8,018 Thlrn. 9 gr. 11 pf. noch die Summe von 
16,175 Thlrn. 3 gr. 3 pf.) mithin überhaupt 
24,193 Thir. 18 gr. 2 pf. 
Vier und Zwanzig Tausend, Einhundert Drey und Neunzig Thaler, 
" Achtzehen Groschen, Zwey Pfenige 
der Königlich Preußischen Regierung baar zu gewähren. 
g. 26. 
Neben-Fonds der Kammer-Kreditkasse. 
Da Preußen bey der Auöeinandersetzung mit Sachsen nach Artikel VI K. 4 und 
7 der Haupt-Konvention vom 28. August 1819 „8874 Thlr. 12 gr. 6 pf. weniger, 
als es nach dem vertragsmäßigen Theilungs-Maßstabe zu den Kammer-Kreditkassen- 
 
	        
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