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menen 1,585,500 Thlr. Central-Steuer-Obligationen bis mit Michaelis 1817
bereits bey Abtheilung der Steuer-Kreditkasse in Anrechnung gebracht worden
sind, endlich die zeitherige Verzinsung der vorbenannten Kapital-Summen bis
rücksichtlich zu deren Heimzahlung und zu ÖOstern 1826 von der Königlich Preu-
ßhischen Regierung allein und bis zur Mitte vorigen Jahres ohne Begytragsleistung
des Großherzogthumes Weimar-Eisenach erfolgt ist, so ist hiernach und mit Be-
rücksichtigung der zwey verschiedenen Abtretungs-Termine des 5. Juny und 1.
Novembers 1815 eine, zugleich den erforderlich gewesenen Uebermachungs= und
sonstigen Regie-Aufwand umfassende, Berechnung von den beyderseitigen Rech-
nungsbcamten gepflogen und von den beyderseitigen Bevollmächtigten als richtig
anerkannt worden.
Hiernach hat das Großherzogthum außer der oben §. 40 erwähnten Kapi-
tal-Baarzahlung von
76,660 Thlrn. — gr. — pf. noch die Summe von
101,2098 9.. 9 .„ l fürr dessen Rechnung bezablten Zinsen und
bestrittenen Regie= und Geldübermachungs-
Aufwand, mithin
177,958 Thlr. 9 gr. 9 pf.
Einhurdert Sieben und Siebenzig Tausend, Neun Hundert Acht und Funfszig
Thaler, Neun Groschen, Neun Pfennige
überhaupt baar an Preußen zu berichtigen.
. .
Ausantwortung der Rechnungen und Schriften, Ingleichen der Kautionen und
Depositen.
Die auf die Großherzoglich Weimar-Eisenachischen Gebiethötheile Bezug ha-
benden Rechnungen, Bücher, Verhandlungen und sonst hierher gehörigen Schrif-
ten jeder Art werden, so weit es noch nicht geschehen, nach Vollziehung dieser
Konvention gemäß den in der Spezial-Konvention vom 23. July 1817 H. 35
hierüber zwischen der Königlich Preußischen und Königlich Sichsischen Regierung
getroffenen Bestimmungen der Großherzoglich Weimar-Eisenachischen Regierung
ausgeantwertet und mitgetheilt werden. Gleicherweise werden zu dem im 9. 36
dieser Spczial-Konvention ausgedrückten Zwecke die nothigen Verfügungen an die
Deputationen der getheilten Kreise erlassen werden. Kautionen und Depostta,
dafern dergleichen aus dem einen Gebiethe in das andere gehörig, sich finden
sollten, werden gegenseitig auSgeantwortet.