Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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menen 1,585,500 Thlr. Central-Steuer-Obligationen bis mit Michaelis 1817 
bereits bey Abtheilung der Steuer-Kreditkasse in Anrechnung gebracht worden 
sind, endlich die zeitherige Verzinsung der vorbenannten Kapital-Summen bis 
rücksichtlich zu deren Heimzahlung und zu ÖOstern 1826 von der Königlich Preu- 
ßhischen Regierung allein und bis zur Mitte vorigen Jahres ohne Begytragsleistung 
des Großherzogthumes Weimar-Eisenach erfolgt ist, so ist hiernach und mit Be- 
rücksichtigung der zwey verschiedenen Abtretungs-Termine des 5. Juny und 1. 
Novembers 1815 eine, zugleich den erforderlich gewesenen Uebermachungs= und 
sonstigen Regie-Aufwand umfassende, Berechnung von den beyderseitigen Rech- 
nungsbcamten gepflogen und von den beyderseitigen Bevollmächtigten als richtig 
anerkannt worden. 
Hiernach hat das Großherzogthum außer der oben §. 40 erwähnten Kapi- 
tal-Baarzahlung von 
76,660 Thlrn. — gr. — pf. noch die Summe von 
101,2098 9.. 9 .„ l fürr dessen Rechnung bezablten Zinsen und 
bestrittenen Regie= und Geldübermachungs- 
Aufwand, mithin 
  
177,958 Thlr. 9 gr. 9 pf. 
Einhurdert Sieben und Siebenzig Tausend, Neun Hundert Acht und Funfszig 
Thaler, Neun Groschen, Neun Pfennige 
überhaupt baar an Preußen zu berichtigen. 
. . 
Ausantwortung der Rechnungen und Schriften, Ingleichen der Kautionen und 
Depositen. 
Die auf die Großherzoglich Weimar-Eisenachischen Gebiethötheile Bezug ha- 
benden Rechnungen, Bücher, Verhandlungen und sonst hierher gehörigen Schrif- 
ten jeder Art werden, so weit es noch nicht geschehen, nach Vollziehung dieser 
Konvention gemäß den in der Spezial-Konvention vom 23. July 1817 H. 35 
hierüber zwischen der Königlich Preußischen und Königlich Sichsischen Regierung 
getroffenen Bestimmungen der Großherzoglich Weimar-Eisenachischen Regierung 
ausgeantwertet und mitgetheilt werden. Gleicherweise werden zu dem im 9. 36 
dieser Spczial-Konvention ausgedrückten Zwecke die nothigen Verfügungen an die 
Deputationen der getheilten Kreise erlassen werden. Kautionen und Depostta, 
dafern dergleichen aus dem einen Gebiethe in das andere gehörig, sich finden 
sollten, werden gegenseitig auSgeantwortet.
	        
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