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wogegen die der übrigen Aemter der Königlich Preußischen Regierung ungetheitt
verbleiben.
g. 60.
Stifstische Kammer-Kapfitalien.
Der Königlich Preußischen Regierung verbleiben auch auöschließend die Aktiv-
Kapitalien der Stift Naumburg-Zeitzischen Rentkammer; die Großherzoglich Weimar=
Eisenachische Regierung, welche mr wegen des Dorfes Bachstedt unerheblich bethei-
liget seyn würde, verzichtet auf jeden Anspruch an dieselben und bleibt dagegen auch
bey den Schulden der gedachten Rentkammer außer Betheiligung.
#o 61.
Zinsen von diesen Kapitallen.
Der Großherzoglich Weimar-Eisenachischen Regierung gebühren, beziehungs-
weise vom 5. Jund und 1. November 1815 auch die Zinsen von den ihr über-
lassenen erwähnten Amts-Kapitalien, in so fern solche nicht bereits bey'm Abschlusse
der Preußisch-Sechsischen Haupr-Konvention vom Könggreiche Sachsen erhoben
wordenz mu die bis mit Ostern 1818 fällig gewordenen Zinsen von den unter den
fraglichen Amts-Kapitalien befindlichen Staatspapieren sind hiervon ausgenommcn,
da sie nach §. 7 des mehrerwähnten Vertrags= Artikelo dem Königreiche Sachsen
gebühren, und werden daher der Königlich Preuhischen Regierung zurückgewährt.
9. 62.
Auslieferung der diesfallsigen Dokumente.
Die über die aun Weimar-Eisenach kommenden Kapitalien vorhandenen Doku-
mente sind, so weit solche vom Königreiche Sachsen ausgcantwortet, nach Versiche-
rung der Königlich Preußischen Behörden bereits vollständig abgeliefert worden.
Sollten sich jedoch wider Erwarten noch dergleichen Dokumente in Preußischem Ge-
wahrsam befinden, so sollen selbige auf dieöfallsige Reklamation von Seiten der
Großherzoglichen Regierung unverzüglich derselben übergeben werden.
F. 65.
Geld= und Nalural-Bestände der sis -alischen Kassen.
Die im Artikel XII 6. 9 und 10 der Haupt-Konvention zwischen Preußen und
Sachsen getroffene Vereinigung wird mit Berücksichtigung der beyden Gebiethöab-