Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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tretung-Termine des 1/5. Juny und 1. November 1815 auch auf die Preußische 
und Weimar-Eisenachische Regierung angewendet. 
64. 
Vorschüsse und beher rührende Forderungen. 
Uebrigens werden alle Ansprüche und Forderungen vorstehender Art, welche be- 
ziehungsweise bis zum 5. Juny und 1. November 1815 zwischen den beyderseitigen 
landesherrlichen Kassen und Behörden entstanden seyn könnten, gänzlich gegen ein- 
ander aufgehoben. Ueberhaupt sollen die im Artikel XlI G. 11 der gedachten Haupt- 
Konvention enthaltenen Bestimmungen wegen ver Vorschüsse auf die gegemwärtige 
Auseinandersehung Amvendung finden und es werden die Quittungen und Dokumente 
über die hiernach von Preußen an Weimar-Eisenach überlassenen Vorschüsse und 
Darlehne, in so fern sie von den Königlich Sächsischen Behörden eingeliefert und 
nicht bereits an die Großherzogliche Regierung abgegeben worden sind, unverzüglich 
derselben au5gehändiget werden. 
6. 65. 
und 9 liungs-Ausgaben. 
Sämmtliche rückständige fiskalische Einkünfte mit Einschluß der Proprereste der 
Einnehmer, der rückständigen ständischen Bewilligungen und ihrer Reste, werden der- 
jenigen Regierung überlassen, in deren Gebiethe sie am 5. Juny und resp. 1. No- 
vember 1815 ausgestanden. Hiervon sind nur ausgenommen: 
a) der Proprerest des vormahligen Rentbeamten zu Arnêöhaugk mit Ziegenrück, 
Wollesky. Da derselbe sowohl das Königlich Preußische Amt Ziegenrück 
al5 auch das Grohherzoglich Weimar-Eisenachische Amt Arnöhaugk betrifft, 
so soll die zu deren theilweiser Deckung vorhandene Kaution nach dem Ver- 
holtnis e der Einkuͤnfte beyder Aemter unter beyden Regierungen vertheilt wer- 
##s Rückstä à 
b) dNd nigen Rückstände auf die ständischen Bewilligungen zur Unterstühung der 
allgemeinen Straf= und Versorgungs-Anstalten, welche bey Abtheilung deren 
Fonds zwischen der Königlich Preußischen Regierung und der Königlich Scch- 
sischen Regierung bereits mit aufgerechnet worden sind. 
Jeder Theil übernimmt für die in seinem Gebiethe beziehungsweise am 5. Juny 
und 1. November 1815 noch unberichtigten Verwaltungs-Auögaben aller Art und 
ohne Ausnahme zu haften.
	        
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