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Christoph Thieme zu Willerstebt reklamirten Depositum von 50 Thlrn., Koͤniglich
Preußischer Seits an das Großherzogthum zu gewahren. Dagegen sind die in das
Großherzogliche Gebieth gehörigen, in Staatspapieren und Dokumenten zur Rent-
kammer oder Depositen-Kasse eingelieferten in der erwähnten Beylage V verzeich-
neten Deposita an "
Vier Tausend, Siebenhundert Fuͤnf und Vierzig Thalern
bis auf 82 Thlr. 12 gr. bey dem Amte Naumburg, ingleichen, so viel bekannt, die
bey Provinzial- und Unterbehoͤrden befindlichen, in Baarschaft oder Dokumenten
bestehenden Deposita bereits an das Großherzogthum abgeliefert worden.
. Sollten in das Großherzogliche Gebieth gehoͤrige Deposita etwa noch nachträg-
lich aufgefunden werden, so verspricht Preußen deren Vertretung, so viel aber die
zur Königlich Sachsischen Rentkammer oder Finanz-Hauptkasse eingelieferten baaren
Deposita betrifft, nur für den Fall, daß solche noch innerhalb der nach Artikel XlI
. 18c der Haupt-Konvention von Preusien zur Deckung uͤbernommenen 5000
Thlr. liegen sollten. Entgegengesetzten Falles, da wo das Königreich Sachsen
solche zu vertreten hat, wird Preußen seine Verwendung bey der Koͤniglich Sachsi-
schen Regierung zu Gunsten. Weimar-Eisenach'e eintreten lassen.
#. 69.
Gegenseitige Berechnung.
Die Auseinandersetzung und Berechnung hinsichtlich der einzelnen Gegenstände
und Posten, welche, außer den in gegenwärtigem Artikel nahmentlich erwähnten, noch
weiter unter die Bestimmungen deöselben fallen, — insbesondere wegen der demsel-
ben entgegenlaufenden nach dem festgesetzten Uebergabe-Termine vom 5. Juny und
1. November 1815 in Beziehung auf das gegenseitige Gebieth noch Statt gefunde-
nen fiskalischen Einnahmen und Ausgaben, welche gegenseitig zu erstatten sind, —
bleibt den beyderseitigen Verwaltungsbehörden vorbehalten.
Artikel XI.
Die Milltär= und Kriegskassen-Angelegenheiten bekreffsend.
. 70.
Abtheilung der Milit r-Effekten.
Nach Analogie der 6H. 60 und 61 des vorhergehenden Areikels verbleiben auch
die Militär-Vorräthe, Effekten und Kassenbestände derjenigen Regierung ohne Nach-
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