Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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rechnung, in deren Gebiethe solche am 5. Juny oder 1. November 1815 sich befun- 
den haben. 
Außerdem entsagt die Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regierung allen 
Ansprüchen, welche sie auf den Grund der zwischen den Königreichen Preußen und 
Sachsen in Folge und in Gemäßheit des Traktates vom 18. May 1815 Artikel 6 
und 8 geschehenen Abtheilung der Sachsischen Armee, auf Artillerie und Kriegsvor- 
räthe, Regiments= und Kompagnie-Kassen w. irgend noch erheben könnte. 
g. 71. 
Vorschüsse aus der Sächsischen General-Kriegskasse. 
Die aus der Königlich Scchsischen General-Kricgökasse an landesherrliche Kas- 
sen oder an Kreise, Distrikte oder Behörden des Herzogthumes etwa geleisteten Vor- 
schüsse, auf welche das Königreich Sachsen nach Artikel XIII &. 2 des Preußisch- 
Sachsischen Hauptvertrages zu Gunsten des Herzogthumes verzichtet hat, folgen den 
Kassen, Kreisen, Distrikten oder Behörden, denen sie geleistet worden. 
g. 72. 
Schulden der General-Kriegskasse. 
Von den Schulden der Sachsischen General-Kriegskasse übernimmt die Groß- 
herzoglich Weimar-Eisenachische Regierung die Berichtigung der Forderungen der 
Unterthanen ihres Landeötheiles für die in dem vorerwähnten Vertrags-Artikel g. 8 
sub ## bis mit h nahmhaft gemachten Gegenstände in derselben Art, wie dieß Sei- 
tens der Königlich Preußischen Regierung in Beziehung auf das Herzogthum ge- 
schehen ist. 
g. 738. 
Kosten des Festungsbaues von Torgau und Wittenberg. 
Die Königlich Preußische Regierung entsagt allen Ansprüchen an das Großher= 
zogthum Weimar-Cisenach hinsichts dessen Theilnahme an der Befriedigung der, we- 
gen des Festungsbaues zu Torgau und Wittenberg bereits angemeldeten oder künftig 
noch zur Sprache kommenden Forderungen, welche ohne unterschich die Königlich 
Preußische Regierung vertreten wird.
	        
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