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rechnung, in deren Gebiethe solche am 5. Juny oder 1. November 1815 sich befun-
den haben.
Außerdem entsagt die Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regierung allen
Ansprüchen, welche sie auf den Grund der zwischen den Königreichen Preußen und
Sachsen in Folge und in Gemäßheit des Traktates vom 18. May 1815 Artikel 6
und 8 geschehenen Abtheilung der Sachsischen Armee, auf Artillerie und Kriegsvor-
räthe, Regiments= und Kompagnie-Kassen w. irgend noch erheben könnte.
g. 71.
Vorschüsse aus der Sächsischen General-Kriegskasse.
Die aus der Königlich Scchsischen General-Kricgökasse an landesherrliche Kas-
sen oder an Kreise, Distrikte oder Behörden des Herzogthumes etwa geleisteten Vor-
schüsse, auf welche das Königreich Sachsen nach Artikel XIII &. 2 des Preußisch-
Sachsischen Hauptvertrages zu Gunsten des Herzogthumes verzichtet hat, folgen den
Kassen, Kreisen, Distrikten oder Behörden, denen sie geleistet worden.
g. 72.
Schulden der General-Kriegskasse.
Von den Schulden der Sachsischen General-Kriegskasse übernimmt die Groß-
herzoglich Weimar-Eisenachische Regierung die Berichtigung der Forderungen der
Unterthanen ihres Landeötheiles für die in dem vorerwähnten Vertrags-Artikel g. 8
sub ## bis mit h nahmhaft gemachten Gegenstände in derselben Art, wie dieß Sei-
tens der Königlich Preußischen Regierung in Beziehung auf das Herzogthum ge-
schehen ist.
g. 738.
Kosten des Festungsbaues von Torgau und Wittenberg.
Die Königlich Preußische Regierung entsagt allen Ansprüchen an das Großher=
zogthum Weimar-Cisenach hinsichts dessen Theilnahme an der Befriedigung der, we-
gen des Festungsbaues zu Torgau und Wittenberg bereits angemeldeten oder künftig
noch zur Sprache kommenden Forderungen, welche ohne unterschich die Königlich
Preußische Regierung vertreten wird.