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Artikel XlII.
Ständische und ritterschaftliche Kassen betreffend.
g. 80.
Was die unter den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel nicht mit begrif-
fenen ständischen und ritterschaftlichen Kassen des Thüringischen und Neustädtischen
Kreises wie des Stiftes Naumburg-Zeih anlangt, so wird die Abtheilung der Be-
stände dieser Kassen und die Auseinandersehung wegen ihrer Rückstände, so wie der
übrigen auf den ständischen Verbindungen in diesen Kreisen beruhenden Verhältnisse,
in derselben Art durch von den beyderseitigen Regierungen dazu ernannte ständische
Deputirte bewirkt, wie dieß durch Artikel XV der Preußisch-Sächsischen Haupt-
Konwention für Preußen und Sachsen bestimmt worden ist, jedoch mit Wegfall der
Beschränkung, wegen der bis zum 3. Juny 1818 nicht erfolgten Einigung.
Die von diesen ständischen Deputirten abzuschließenden Konventionen sollen,
nachdem sie die Genehmigung der beyderseitigen Regierungen erhalten, dieselbe Kraft
und Wirksamkeit haben, als wem sie dem gegenwärtigen Vertrage wortlich einver-
leibt wären.
Artikel XIV.
Brandkasse und Brandversicherung-Institute betreffend.
g. 81 a.
Bey Abtheilung der Brandkasse und der Brandversicherungs-Institute werden
im Allgemeinen die nähmlichen Grundsähe befolgt, welche bey der Außeinander=
sehung zwischen Preußen und Sachsen wegen dieser Gegenstände in Amwendung ge-
bracht worden sind.
5. 81 b.
Alte Brandkasse.
Die Antheile des Herzogthumes Sachsen an den, unter dem gemeinsamen Nah-
men der alten Brandkasse begriffenen, den resp. Immobiliar= und Mobiliar-Brand-
kassen gehörenden Kapitalien und Beständen werden nach dem Verhaältnisse der ge-
sammten Beyträge oder der damit übereinstimmenden gesammten Assekuranz-Summe
der resp. Königlich Preußischen und Großherzoglich Weimar-Eisenachischen Gebieths-
theile auf beyde Regierungen repartirt.
Hiernach werden