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Artikel XVIII.
Die Straf= und Versorgungs-Anstalten betreffend.
In Ansehung der allgemeinen Straf= und Versorgungs-Irren-Waisen= und.
Land-Arbeitd-Anstalten, deren Fonds, Bestände und sonst hier in Frage kommenden
Verhältnisse wird nach Anleitung des Artikels XXI des Preußisch-Sachsischen
Hauptvertrages vom 28. August 1819 und auf den Grund der deshalb Statt
gefundenen Ermittelungen Folgendes hierdurch festgesebt:
91.
Bestimmungen wegen der einzelnen Anstalten und deren Vermögens.
Die Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regierung entsagt allen Anspru-
chen an die in dem Königlich Preußischen Gebiethstheile gelegenen Anstalten die-
ser Art, die Strafanstalt zu Lichtenburg und das Waisenhaus zu Langendorf und
an das einer jeden derselben zugehörige besondere Vermogen.
5 92.
Außenstehende Aktive.
Die am 5. Juny und resp. 1. November 1815 außengestandenen Reste
jeder Art verbleiben demjenigen Landestheile, in welchem sic an den gedachten
Tagen ausgestanden, so wie die etwaigen Propre-Reste der Lotteric-Kollekteuro
dem Landeötheile, in welchem sie damahls wohnhaft gewesen.
#. 93.
Abtheilung der Fonds der Armen: und Land-Urbeltshaus-Hauptkassen und
des Unterstütungs-Fonbé.
Die dem Herzogthume Sachsen nach Artikel XXI . 8, 8, 12 und 13
de5 Preußisch-Saächsischen Hauptvertrages und dessen Beylage unter dem Zeichen
O überwiesenen Antheile an der Armenhaus= und Land-Arbeitshaus-Hauptkasse
und dem so genannten Unterstützungs-Fonds werden nach dem Verhältnisse der
Preußischen und resp. Weimar-Eisenachischen Seelenzahl in den alterbländischen
Kreisen vertheilt. Dieses Verhältniß ist: