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a) in Betreff der durch den Staatsvertrag vom 1. Juny 1815 an das Groß.
herzogthum abgetretenen Landestheile
auf ##—# Theil für Preußen und
auf r#536 Theil für Weimar-Eisenach und
b) in Betreff der durch die Konvention vom 22. September 1815 abgetrete-
nen Distrikte
auf 55 Theil für Preußen und
7 Theil für Weimar-Eisenach
ermittelt worden.
Hiernach erhält das Großherzogthum Weimar-Eisenach
a) von dem sichern Vermögen die Summe von:
Zehen Tausend, Vierhundert und Dreyßig Thalern, Einen Groschen,
Eilf Pfennigen
nebst Zinsen von dem zinsbaren Vermögensantheile vom 5. Juny und resp. 1.
November 1815 an, in folgenden Valuten:
1,785 Thlr. 18 hr. 10 pf. in fünfprozentigen Hypotheken-Kapitalien,
2,
500 = . 6 = in vierprozentigen dergleichen,
uösn - :7 „ „in dreyprozentigen Steuer-Kreditscheinen,
244 = n : 2 = in dreyprozentigen Kammer-Kreditkassen-Schei-
nen,
104 = 4 = 11 = in zweyprozentigen dergleichen Scheinen,
992. 18 = 5 = in unzinsbaren dergleichen Scheinen,
4,520 3 6 beaar,
10,480 le- 1 gr. 11 pf. Summe wie oben.
Hierzu
2,121 -- 2 6 - Sunin bis Ostern 1826 gerechnet,
12,551 Thlr. 4 gr. 5 pf. Summe.
b) von dem unsichern Vermögen, bestehend in
48,000 Thlrn.— gr. — pf. Kapitalien,
!— ———2 Zinsresten,
68,651 Thlr. 12 gr. 4 pf. überhaupt,
einen, von dem was darauf eingehen wird, nach obigem Verhältnisse zu berech-
neuden Antheil.