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selbst angezogenen Spezial-Konvention vom 27. July 1817 zwischen den König-
reichen Preusien und Sachsen nahmenttich au5einandergesebt worden sind. Alle an-
dere und insbesondere diejenigen, welche nach Maßgabe der erwähnten Haupt-Kon-
vention Artikel XXII §. 1 zwischen der Königlich Preußischen und Königlich
Scchsischen Reglerung zur besonderen Auseinandersetzung vorbehalten geblieben und
zu denen unter anderen auch die Witwen= und Waisen-Versorgungskasse für das
Forst= und Jagd-Personal gehört, bleiben, in so weit die an das Großherzogthum
abgetretenen vormahls Sachsischen Distrikte daran betheiliget sind, gleicherweise
zwischen der Königlich Prcußischen und der Großherzoglich Weimar-Eisenachischen
Regierung zur künftigen Auseinandersebung nach den durch die vorerwähnte Spezial-
Kowwention festgestellten allgemeinen Grundsähen und den späteren zwischen Preußen
und Sachsen in Bezug auf diese Stiftungen getroffenen Bereinbarungen vorbehalten.
. §.97.
Univerfität Wittenberg und Stipendien-Stiftungen.
Es entsagt die Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachische Regierung den
an das Vermögen der Universität Wittenberg erhobenen Ansprüchen, vorbehältlich der
hiervon unterschiebenen Stipendien-Stiftungen, welche zu den zwischen Preußen
und Sachsen zur Auseinandersetzung vorbehaltenen Stiftungen gehören. In wie
weit dieselben für Landessöhne des gesammten Herzogthumes Sachsen oder der an
da Großherzogkhum abgetretenen Gebiethötheile oder für Familien, deren Glieder sich
in diesen Gebiethötheilen befinden, bestimmt seyn sollten, in so fern bleibt die Aus-
einandersetzung derselben auch zwischen der Königlich Preußischen und der Großher=
zoglich Saächsischen Regierung vorbehalten. Die letztere entsagt nahmentlich auch
dem, nach Artikel XXIV F. 1 und 2 des Hauptvertrages unter dem Nahmen der
Freybergischen Accession der Universität Wittenberg auSgeworfenen Antheile an dem
Vermögen des Jungfrauenklosters St. Jakob zu Freyberg und dem nach Artikel
RXXV sub 8 auf sie repartirten Antheile an der so genannten Staidischen Pensions-
umd Gratifikations-Kasse, dagegen entsagt die Königlich Preußische Regierung allen
Ansprüchen an das Großherzogthum wegen der auf die Dienstgeschirr-Gelder der
Balley Thüringen gewiesenen Stipendien-Gelder.
K. 98.
Genußrechte an Lokal-Benefizien.
In Ansehung der von Privat-Kollatoren abhängigen Stipendien und Konvikt-
Stellen, deren Genuß vermöge der Stiftung nahmentlich auf der Universstät zu