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trages vom 1. Juny 1815 der Großherzog · schen Regierung in der
Qualität als Domainen überlassen worden sind, so übernimmt die Königlich Preu-
ßische Regierung die alleinige Entschädigung derjenigen Unterrichtsanstalten, denen
die Balley Thüringen und das zur vormahligen Balley Hessen gehörig gewesene Kom-
mende-Gut Griesstädt durch Verfügung Sr. Majestat des Königs von Sachsen über-
wiesen worden ist.
Dagegen hat die Großherzogliche Regierung sämmkliche Schulden und Lasten,
welche, von jener Stiftung unabhängig, auf den Eingangs erwähnten Gütern zur
Zeit ihrer Abtretung hafteten und auf jeden Besiter rechtlich übergehen, mit alleini-
ger Ansnahme der im vorigen Artikel XIX F. 97 gedacheen auf die Dienstgeschirr-
Gelder der Balley Thüringen gewiesenen Stipendien-Gelder antheilig zu vertreten.
Zu diesen antheilig von Weimar zu übernehmenden Schulden und Lasten gehören
nahmentlich: * 4
a) die auf der Balley Thüringen mit Hypothek oder einem sonst auf jeden Be-
siber übergehenden Rechte haftenden Schulden mit den davon seit dem 5. Juny
1815 bereits fällig wordenen oder noch werdenden Zinsen,
b) die vermöge des zwischen mehren Höfen des vormahligen Rheinbundes un-
ter'm 18. May 1815 zu Mergentheim abgeschlossenen Vertrages auf die —
an das Königreich Sachsen gekommenen Deutsch-Ordensgüter gewiesenen, aus
dem Verhaltnisse derselben zum vormahligen Hoch= und Deutschmeisterthume zu
Mergentheim herrührenden Central-Lasten und Kompetenzen vormahliger
Ordensglieder, und
I) die an einige Balley-Beamte und Diener auf deren Lebenszeit zu bezahlenden
auf den Kompler der genannten Güter gewiesenen Pensionen.
. 102.
Ateilungés- Maßstab.
Das Verhältniß, nach welchem das Großherzogthum Weimar-Eisenach zu den
sub a—c desé vorstehenden F. aufgeführten Schulden und Lasten beyzutragen hat,
ist nach dem Verhältnisse der Revenen dieser Güter, wie solche von den Preufi-
schen und Sachsischen resp. Ausgleichungs-Kommissionen ermittelt, und der dies-
fallsigen Auscinandersehung zu Grunde gelegt worden sind, berechnet worden.
Hiernach hat die Großherzogliche Regierung «
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Lasten nach dem Verhältnisse von 1385, Theil und