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43 Thlr. 1 gr. 8 pf. Kapital und
16 = 6 Sinsrückstande bis Michaelis 1819.
uts.
Die seit dem 6. Juny 16815 an das Großherzogthum Weimar-Eisenach (ein-
schließlich de5 Schullehrers zu Nöda) von Preußen bezahlten, oder von Sachsen be-
richtigten und Prcußen angerechneten Gehaltozulagen werden von der Großherzoglich
Weimar-Eisenachischen Regierung erstattet, und bleibt rücksichtlich ihrer die Berech-
nung den beyderseitigen Verwaltungöbehörden vorbehalten.
Artikel XXVI.
Augusteische Priester-Witwen= und Waisen-Fonds.
. u111.
Der nach der Preußisch-Sechsischen Haupt-Konvention vom 28. August 1819
Artikel XXVIl auf das Herzogthum Sachsen gekommene Antheil an den Augustei-
schen Priester-Witwen= und Waisen-Fonds wird zwischen dem Königreiche Preusen#
und dem Großherzogthume Weimar-Eisenach, in dem Verhältnisse der Superintenden-
ten= und Predigerstellen in den betheiligten Provinzen und Distrikten und der für
dieselben bestimmten verschiedenen Pensions-Satze, getheilt.
Nach dem für das Großherzogthum hiernach ermittelten Maßstabe von
0,0955 — Neunhmert fünf und funfzig Jehntausendtheilen
erhält daöselbe
A. vom sichern Vermögen: ,
Neunzehen Tausend, Achthundert Zwey und Siebenzig Thaler,
Neun Groschen, Vier Pfennige,
einschließlich und resp. vorbehältlich der Zinsen vom zinsbaren Antheile vom 1.
July 1815 an und zwar:
4,173 Thlr. 17 dr. 7 pf. Hypotheken-Kapital à 5 Prozent,
6,732 14 -3 = degleichen à 4,1/2 Prozenr,
472. 3 8 0 beögleichen à 4 Prozent,
8366 17 3 j deogleichen à 3 Prozent,
78 = 5 2 Steuer-Kreditscheine à 3 Prozemt,
50 = 10 = 2 = Kammer-Kreditkassen-Scheine à 2 Prozenr,
5998 18 3 -„baar, und zwar: