Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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43 Thlr. 1 gr. 8 pf. Kapital und 
16 = 6 Sinsrückstande bis Michaelis 1819. 
uts. 
Die seit dem 6. Juny 16815 an das Großherzogthum Weimar-Eisenach (ein- 
schließlich de5 Schullehrers zu Nöda) von Preußen bezahlten, oder von Sachsen be- 
richtigten und Prcußen angerechneten Gehaltozulagen werden von der Großherzoglich 
Weimar-Eisenachischen Regierung erstattet, und bleibt rücksichtlich ihrer die Berech- 
nung den beyderseitigen Verwaltungöbehörden vorbehalten. 
Artikel XXVI. 
Augusteische Priester-Witwen= und Waisen-Fonds. 
. u111. 
Der nach der Preußisch-Sechsischen Haupt-Konvention vom 28. August 1819 
Artikel XXVIl auf das Herzogthum Sachsen gekommene Antheil an den Augustei- 
schen Priester-Witwen= und Waisen-Fonds wird zwischen dem Königreiche Preusen# 
und dem Großherzogthume Weimar-Eisenach, in dem Verhältnisse der Superintenden- 
ten= und Predigerstellen in den betheiligten Provinzen und Distrikten und der für 
dieselben bestimmten verschiedenen Pensions-Satze, getheilt. 
Nach dem für das Großherzogthum hiernach ermittelten Maßstabe von 
0,0955 — Neunhmert fünf und funfzig Jehntausendtheilen 
erhält daöselbe 
A. vom sichern Vermögen: , 
Neunzehen Tausend, Achthundert Zwey und Siebenzig Thaler, 
Neun Groschen, Vier Pfennige, 
einschließlich und resp. vorbehältlich der Zinsen vom zinsbaren Antheile vom 1. 
July 1815 an und zwar: 
4,173 Thlr. 17 dr. 7 pf. Hypotheken-Kapital à 5 Prozent, 
6,732 14 -3 = degleichen à 4,1/2 Prozenr, 
472. 3 8 0 beögleichen à 4 Prozent, 
8366 17 3 j deogleichen à 3 Prozent, 
78 = 5 2 Steuer-Kreditscheine à 3 Prozemt, 
50 = 10 = 2 = Kammer-Kreditkassen-Scheine à 2 Prozenr, 
5998 18 3 -„baar, und zwar: 
 
	        
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