Wir Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
20. 2c.
thun hiermit jedermann kund, daß Wir die Konehtion, welche in Folge der zwi-
schen Uns und Sr. Königlichen Majestät von Preußen zu Wien am 1. Juny 1915
und zu Paris am 22. September 1815 geschlossenen Staatsverträge und zu näherer
Bestimmung der hierdurch veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen in Be-
zug auf die vormahls Koniglich Sächsischen Gebiethötheile von den beyderseitigen
Bevollmächtigten zu Berlin am 1. dieses Monathes abgeschlossen worden und welche
hier beygefügt ist, gelesen und erwogen, auch mit Unserer Willensmeinung überein-
stimmend gefunden haben. Diesem nach haben Wir dieselbe angenommen, bestätiget
und ratifiziret, so wie Wir sie für Un und Unsere Nachfolger andurch nochmahls au-
nehmen, genehmigen, bestätigen und ratifiziren. Wir geben Unser Großherzogliches
Wort, die vorgedachte Konvention in allen ihren Punkten zu erfällen und keine Ein-
riffe in solche zu verstatten.
Des zu Urkund haben Wir die gegenwärtige Ratifikations-Urkunde eigenhändig
unterschrieben und Unser Großherzogliche Insiegel beydrucken lassen.
Weimar den 19. May 1326.
(I. 8.) KCarl August.
Carl Wilhelm Freyherr von Fritsch.
Ratifikation
der vorstehenden Urkunde.