Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Jährlich an einem bestimmten, durch das Eisenachische Wochenblatt 
bekannt zu machenden Tage, und zwar zuerst im Jahre 1827, erfolgt zu 
Eisenach die Vertheilung und alsbaldige Auszahlung dieser Prämien, nach dem 
Ausspruche des bandes-Direktions-Deputirten und der beyden Landräthe des Ei- 
senachischen Kreises, welche mit Zuziehung eines Roßarztes die Besichtigung und 
Beurtheilung der, an dem festgesebten Tage, nebst den erlangten Fohlen, ih- 
nen vorzuführenden Mutterpferde vornehmen werden. 
Die erfolgte Vertheilung der Prämien wird durch das Wochenblatt bekanut 
Lgemacht. 
Den Pferdehaltern, welche an diesem Tage, zu Erlangung einer Prämie, 
ihre Stuten und Fohlen nach Eisenach bringen, wird die Befreyung von den 
Straßenabgaben, eben so, wie nach F. 6 bey dem Bedecken derselben, auf dem 
Hin= und Herwege bewilliget, 
g. B. 
Da durch diese Einrichtung eines geordneten und mit vorzüglichen Beschälern 
versehenen Gestütes dem diesfallsigen Bedürfnisse der Pferdchalter im Eisenachi- 
schen Kreise, mit möglichster Erleichterung der Kosten für dieselben, genügend 
ubzuhelfen ist: so wird, zu weiterer Beförderung und Sicherstellung der inländi- 
schen Pferdezucht, hiermit Folgendes verordnet: 
à) Jeder, welcher einen Hengst zum Beschälen für Lohn im Eisenachischen Kreise her- 
umführen will, muß alljährlich, vor der Beschälzeit, einen Erlaubnißschein 
hierzu bey dem Landrathe des Bezirkes auswirken. 
b) Ein solcher Erlaubnißschein wird mur nach vorgängiger Untersuchung und be- 
fundener Fehlerfreyheit und Tuchtigkeit des fraglichen Hengstes, unter Bey- 
rath des Roßarztes, unentgeldlich ertheilt und ist bloß auf Ein Jahr 
gültig. Der zum Beschälen tauglich besundene Hengst wird darin nach Alter, 
Größe, Farbe und Abzeichen genau beschrieben. 
c) Zu der vorgeschriebenen Untersuchung haben die Eigenthümer solcher Hengste, 
welche sie zum Beschäten brauchen wollen, dieselben an einem bestimmten Ta- 
de, im Unterlande zu Eisenach, im Oberlande zu Vacha, zu stellen. 
ch) Der tuͤchtig befundene Hengst wird mit einer Nummer und zwar in laufender 
Reihe 1, 1I, 1II u. s. w., der untüchtige Henst hingegen mit zwey Nullen und
	        
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