Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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einem Strich gezeichnet. Dieses Zeichen ist auf der linken Keule in die Haare 
so knapp einzuschneiden, (zu scheeren,) daß es während der Beschälzeit nicht 
wieder verwachsen und unsichtbar werden kann. 
I) Den Eigenthümern untäüchtig befundener Hengste bleibt der Gebrauch derselben 
zum Beschälen bey 10 thlr. Strafe verboten, wovon die Hälfte dem Anzeiger, 
die Hälfte der Gestntekasse gehört. Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche, 
ohne dazu durch einen noch gültigen Erlaubnßschein befugt zu seyn, mit Be- 
schälhengsten herumziehen. 
H Das Resultat der Untersuchung der Hengste wird durch eine Bekanntmachung 
im Wochenblatte zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
6) -Den Eigenthümern tauglich befundener Hengste steht die Wahl frey, ob sie 
mit ihren Hengsten im Lande herumziehen oder dieselben, so lange die Be- 
schälzeit dauert, mit den Hengsten des Gestütes, sey es in dem herrschaftlichen 
Beschal-Stalle oder in Privat-Ställen, zusammenbringen und, was das Fut- 
ter betrifft, auf Kosten der Gestüte-Kasse unterhalten lassen wollen. In 
letztterem Falle steht den Eigenthümern von Stuten weiter die Wahl des Heng- 
stes zum Bedecken frey und das Sprunggeld bleibt, dafern ein Privat-Hengst 
gewählt wird, dem Eigenthümer deoselben lediglich und unverkürzt. 
h) Jeder Eigenthümer eines tauglich befundenen Beschäl-Hengstes hat nach been- 
digter Beschälzeit ein vollständiges und genaues Verzeichniß der von seinem 
Hengste bedeckten Stuten an die Landes-Direktions-Deputation zu Eisenach 
einzusenden. 
Weimar den 21. Jannar 1826. 
Großherzogliche Sächsische Lande-Direktion. 
F. von Schwendler. 
V. Dem Kandidaten der Chirurgie, Joham Karl Hosdus zu Atltsstädt, 
ist nach vorgängiger Prüfung durch die Großherzogliche Sanitats -Kommission 
allhier die Ausübung der Wundarzneykunst so wie der Geburtshülfe in den Groß- 
herzoglichen Landen gestattet und ihm die Stadt Allstädt zu seinem wesentlichen 
Aufenthaltsorte angewiesen worden; welches hierdurch zur offentlichen Kenntniß ge- 
bracht wird. 
Weimar den 24. December 1825. 
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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