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II. Auf dringende Beschwerben inländischer Zinngiesermeister über Beein-
trachtigungen in ihrem Gewerbe durch herumziehende unzünftige Zinngieser werden
sämmtliche Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes hiermit angewiesen, her-
umziehenden Ziungiesern, welche sich nicht über eine von uns hierzu erhaltene aus-
druckliche Erlanbniß ausweisen können, die Betreibung ihres Gewerbes und den Ein-
und Verkauf von Zinn, Messing und Kupfer nicht zu gestatten, vielmehr selbige we-
gen verschuldeter Eingriffe in die Gerechtsame der inländischen Inmungen zu bestra-
fen und aus dem Großherzogthume wegzuweisen.
Weimar den 27. May 1826.
Großherzogliche Sächsssche vandes-Direktion.
Ludecus.
III. Von der GerichtS-Prinzipalschaft zu Neuenhof und Sallmannshausfen ist
an die Stelle des abgegangenen zeitherigen Gerichtöhalters daselbst der Amts-Advo-
kat, Gustav Thon allhier, erwählt und am 22. dieses hierzu verpflichtet worden;
welches hierdurch bekannt gemacht wird.
Eisenach den 29. May 1826.
Großherzogliche Süchsische Landeöregierung.
Gustav Wittich.
IV. Nachdem die Besiber des MetschriederhofeS zum Verwalter der Zaun-
und Pfahlgerichte daselbst an die Stelle des vorigen den Amtö-Advokaten, Gustav
Thon, prsentirt haben, verselbe auch unter’m 22. dieses hlerzu verpflichtet wor-
den ist: so wird solches hierdurch bekannt gemacht.
Eisenach den 29. May 1826.
Großherzogliche Sächsische Landesregierung.
Gustav Wittich.
V. um den Beschwerden der inländischen Sieb= und Korbmacher über Ge-
werböbeeinträchtigung durch fremde Sieb= und Korbmacher abzuhelfen, wird den