Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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quisitions-Urkunden (der Kaufbriefe, Tauschverträge, Adjudikations-Scheine und 
anderer über die Erwerbung des Eigenthumes sprechenden Aufsätze) solle bey einzel- 
nen Gerichtsstellen im Grosiherzogthume verzögert und dadurch für die Betheiligten 
und nahmentlich für die Paciscenten, so wie für die zu Erhebung des Lehengeldes 
Brrechtigten, mancher Nachtheil herbeygeführt werden. 
Ob mun gleich biöher bey den Amts= und Gerichts-Revissonen nicht nur jedes 
Mahl nach solchen Rückständen ausdrücklich gefragt, sondern auch die Ortsvorsteher, 
wenn sie bey dieser Gelegenheit vernommen wurden, erinnert worden sind, derglei- 
chen Mängel anzugeben, damit ihnen abgeholfen werden komne: so werden doch, 
einem höchsten Reskripte vom 30. vorigen Monathes zu Folge, die Beamten und 
Gerichts-Direktoren hierdurch noch besonders aufgefordert, den bestehenden gesetli- 
chen Vorschriften zu genügen und die genaue Erfüllung ihrer Obliegenheiten in sol- 
cher Beziehung zu beobachten, wie denn auch diesem Theile der Geschäftöführung bey 
den Visitationen der Aemter und Gerichte die erforderliche Aufmerksamkeit unguöge- 
setzt wird gewidmet werden. 
Eisenach den 8. Junyp 1826. 
Großherzogliche Sachsische Landesregierung. 
C. A. Thon. 
XX. Es sind mehre Fälle beschwerend zur Kenntniß bes unterzeichneten Kol- 
legiums gekommen, daß einzelne Polizey= Unterbehörden für die gehabten Bemühun- 
gen und Ausfertigungen bey Unterbringung geisteskranker Personen in die Landes- 
Irren-Anstalt Kosten liquidirt und solche aus deren Vermögen oder von der Familie 
solcher Unglücklichen beygebracht haben. 
Da jedoch alle dergleichen Verfügungen als Offizial-Arbeiten der betroffenen 
Polizey-Unterbehörden, selbst in solchen Fallen angesprochen werden müssen, wo 
der Irre oder dessen Familie die Mittel besiht, den Unterhaltungsaufwand in der An- 
stalt, ohne Konkurrenz der Kommunal= resp. Staatoökasse zu bestreiten: so wird hier- 
durch verordnet, daß sämmtliche betreffende Behörden des Großherzogthumes künftig 
in allen, die Aufnahme geisteskranker Personen in die Landcs-Irren-Anstalt zu 
Jena betreffenden, Geschaften kostenfrey zu expediren haben. 
Weimar den 20. Juny 1826. 
Großherzogliche Sichsische Landes-Direktion. 
Lubdecus.
	        
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