188
I. allen Gerichts= und Polizey-Behörden die früheren Befehle zur streng-
sten Handhabung Unseres wegen der Jagden und Jagdgerechtsame erlassenen Ge-
sebes vom 13. April 1821 und zur strengsten Wachsamkeit deshalb zu wiederho-
len und
II. folgende gesetzliche Bestimmungen auf's Neue einzuschärfen:
1. Aus dem schon angeführken und in iin seinen ganzen rünsange andurch bestätigten Gesehe
13. April 1827
u.
Von jedem, welcher um ein Vergehen gegen das Gesetz, also von einem
wirklich verübten oder nur versuchten Wilddiebstahle durch Schießgewehr, Fal-
len, Schlingen oder auf andere Art weiß und entweder den Schuldigen keunt, oder
Mittel zur Entdeckung desselben an die Hand geben kann, wird erwartet, daß er
seine Wissenschaft der Obrigkeit eroffnen und sich dieses als Verdienst anrechnen werde.
Wer solches unterläßt, kann gegen sich den Verdacht einer Begünstigung oder Theil-
nahme begründen und hat die hieraus für ihn entstehenden Unannehmlichkeiten und
Kosten sich selbst beyzumessen.
b.
Dem Thäter gleich sind zu strafen diejenigen, welche ihn zu dem Wilddiebstahl
oder zu der darauf abzweckenden Handlung Befehl, Anleitung oder Auftrag
gegeben, ihn dazu angerciczt, ihn vor oder bey der Ausführung in der Absicht, damit
das Verbrechen geschehe, eine solche Hülfe geleistet haben, ohne welche demselben
die That nicht möglich gewesen wäre. — Wer sonst den Thater über Art, Mittel und
Gelegenheit der Ausführung unterrichtet oder bey der Vollbringung auf irgend eine
Weise Beystand gelceistet oder die That begünstiget hat z. B. durch wissentli-
chen Ankauf des auf verbothene Weise erlangten Wildprets oder wohl gar
durch Zusicherung dieses Ankaufes vor der That, soll, nach richterlichem Er-
messen, nur um ein Viertheil oder um die Hälfte milder gestraft werden, als der
Thäter selbst.
Verpflichtet zur strengsten nerk nirn. und zur Anzeige in jedem Falle
sind auf den Dörfern die Schuldheißen, Vormundschafts-Dersonen, Gerichts-
Personen,