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d.
Wenn jemand über einen Wilddiebstahl oder einer darauf abzweckenden
Handlung z. B. mit Schießgewehr in einem fremden Reviere, mit Schlingen
oder auf verdächtige Weise mit dem dazu dienenden Material betreten wird:
so ist der Eigenthumer des Revieres und wer sonst ein Interesse bey der Sache hat
berechtiget und sind diejenigen, welchen als Forstbeamten oder sonst die Aufsicht
über das Revier übertragen ist, und deren Gehülfen verbunden, den Betretenen anzu-
halten, zu pfänden und, wenn es ein Unbekannter, ein Fremder, oder ein sonst schon
verrufener Wildvieb oder Frevler ist, sich seiner Herson zu bemächtigen.
E.
Jede Widersehlichkeit in einem solchen Falle berechtiget den Eigenthümer,
welcher in Ausübung seines Rechtes, wie den Forstbeamten oder sonst An-
gestellten, welcher in Ausführung seiner Pflicht handelt, zur Anwendung der nöthi-
gen Gewalt. Diese Gewalt darf unter den Bedingungen und in den Grenzen der
Nothwehr bis zu dem Aeußersten gehen.
f.
Die eidliche Aussage des dem Reviere vorstehenden Försters oder J-
ger5, welcher die Versicherung auf eine schon im Allgemeinen geleistete Amtöpflicht
gleich zu achten ist, kann für sich allein hinreichend seyn, um auf die in dem Gesetze
angedrohten Strafen zu erkennen. -
2. aus dem Gesetze uͤber den Wilbschaben vom 19. Januar 1819:
a.
Jeder Grundstucksinhaber, er sey Eigenthümer, Pachter oder Nubnieser, ist
berechtiget, das Wild von seinem Grundstücke abzuhalten; doch ist hierbey der
Gebrauch des Schießgewehres und das Verfolgen des Wildes von den Feldern
in den Wald durchaus untersagt.
b.
Wenn bey Abtreibung des Wildeös, zu dessen Jagd der Grundstücköinhaber nicht
berechtiget ist, zufällig ein Stück verlett oder gar getödtet wird: so muß der
Grundstücköinhaber solche5 dem Jagdberechtigten sofort anzeigen, das Wild aber un-
berührt liegen lassen.
c.
Der Grundstuͤcksinhaber, welcher bey Abhaltung des Wildes von seinem